Rn. 238a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Begriff des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses kennzeichnet das Ergebnis der auf einer objektiven Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bestehenden Wertung, dass ein vom ArbG an den ArbN zugewendeter Vorteil nicht Gegenleistung für die Dienste des ArbN ist. Dieser ist vielmehr notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen (s BFH BStBl II 2005, 367). Aus diesem Grunde lässt sich das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des ArbG nicht positiv definieren, sondern nur anhand von Fallgruppen darstellen (s Thomas, StbJb 1990/91, 188f; Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 30 (42. Aufl)).
Rn. 239
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der BFH und ihm folgend die Verwaltung (R 19.5 LStR 2023) verneint Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche Betriebsveranstaltungen und um für solche übliche Zuwendungen handelt. Das ist der Fall bei Bewirtung in einem gängigen Ausflugslokal (BFH BStBl II 1985, 532), einschließlich der Beförderung dorthin, der Benutzung einer Kegelbahn, (BFH BStBl II 1985, 529), einem freien Theaterbesuch mit anschließendem gemeinsamen Gaststättenbesuch, (BFH BStBl II 1986, 406), einer Hafenrundfahrt (BFH BFH/NV 1987, 64), auch wenn der Ehegatte des ArbN mit eingeladen ist, (BFH BStBl II 1985, 532). Anders verhält es sich, wenn der ArbG Zuwendungen an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich gewährt, BFH BStBl II 2006, 440; 1992, 655; 1986, 575. Mit Urteil BFH BStBl II 2006, 439 hat der BFH seine Rspr aufgegeben, dass bei einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung immer Arbeitslohn anzunehmen sei, auch wenn die Freigrenze unterschritten ist. Nunmehr kommt es zu Recht nur darauf an, ob die Freigrenze von 110 EUR eingehalten worden ist.
Rn. 240
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die fehlende Steuerbarkeit wird – wie oben dargestellt – mit dem eigenbetrieblichen Interesse des ArbG an der Vornahme der erwähnten Zuwendungen begründet. Dass das eigenbetriebliche Interesse entgegen früheren Entscheidungen zu bejahen ist, ist auf die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen. Diese sind darin zu sehen, dass ArbN die angesprochenen Bewirtungen bzw Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr als etwas Besonderes und daher nicht als Entlohnung für Dienste empfinden. Das eigenbetriebliche Interesse des ArbG liegt in der Förderung des Betriebsklimas, das wiederum Auswirkungen auf den Erfolg des Unternehmens hat.
Rn. 241
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Rspr ist beizupflichten, dass der Charakter einzelner Zuwendungen als Arbeitslohn durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu ermitteln ist. Dabei können sich aus der Auswahl der begünstigten Personen, dem Zuwendungsgegenstand (herausgehobenes Lokal, besonderes Theater-, Sportereignis), dem Charakter der Veranstaltung (Betriebsfeier oder mehrtägiger Ausflug) Hinweise ergeben, dass Dienstleistungen neben dem Barlohn in besonderer Form zusätzlich honoriert werden sollen. Dieser Schluss ist aber auch aus der Höhe des insgesamt gewährten Vorteils möglich.
Rn. 242
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der BFH hat seit dem Urteil BFH BStBl II 1992, 655 die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen nicht mehr davon abhängig gemacht, ob die Vorteilsgewährung der Höhe nach üblich ist, sondern hat eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als stpfl Arbeitslohn zu qualifizieren sind. An dieser Rspr hat der BFH bis heute festgehalten, s BFH BFH/NV 2013, 1846.
Bei der Ermittlung des Betrages von 110 EUR je ArbN sind alle Aufwendungen des ArbG für die Betriebsveranstaltung – einschließlich USt – einzubeziehen. Zu den auf die Teilnehmer aufzuteilenden Gesamtkosten gehören nur die Aufwendungen, durch die die Teilnehmer objektiv bereichert sind. Das sind alle Aufwendungen für Leistungen, die den Teilnehmern unmittelbar zu Gute kommen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Speisen, Getränke und Entertainment.
Nicht dazu gehören nach neuer Rspr des BFH (s BFH BFH/NV 2013,1846) Aufwendungen des ArbG, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, also die Kosten für Saalmiete, Kosten eines Eventveranstalters oder die anteiligen Kosten der Buchführung. Geschenke, die bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung überreicht werden und bereits stpfl Arbeitslohn darstellen, werden ebenfalls nicht mit einbezogen (BFH BStBl II 1992, 655).
Die vorstehend genannten Gesamtkosten sind auf alle Teilnehmer zu verteilen. Der auf Begleitpersonen (Ehegatte, Partner, Kinder) entfallende Anteil ist grds nicht dem ArbN zuzurechnen. Auch bei der Begleitperson selbst entsteht kein lohnsteuerlicher Vorteil, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Eine Ausnahme ist nach BFH BFH/NV 2013, 1846 nur dann gegeben, wenn es sich um Veranstaltungen mit einem marktgängigen Wert handelt, zB Konzerte mit hochrangigen Künstlern.