Schrifttum:
Offerhaus, Was gehört zum Arbeitslohn?, BB 1982, 1061, 1065;
Späth, Gelegenheitsgeschenke nicht mehr steuerfrei, DStZ 1985, 557;
Richter, Zur steuerlichen Beurteilung von Gelegenheitsgeschenken, BB 1986, 171;
Offerhaus, Gesetzlose Steuerbefreiungen im LSt-Recht?, in Stolterfoht (Hrsg), Grundfragen des LSt-Rechts, Jahrbuch der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft eV – JbDStJG – 1986, 117;
Strömer, Der Vielflieger – Bonuspunkte fürs FA?, BB 1993, 705;
von Bornhaupt, Freiflüge von ArbN nach dem Miles-&-More-Programm der Lufthansa als Arbeitslohn?, FR 1993, 326;
Thomas, Die einkommensteuerliche Erfassung von Incentive-Reisen, DStR 1996, 1678;
Albert, Teilnahme an Teambildungsmaßnahmen als stpfl Arbeitslohn unter Berücksichtigung der BFH-Rspr, FR 2003, 1153.
ea) Grundsatz
Rn. 247
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Geschenke vom ArbG sind idR Belohnung der Dienstleistung, deshalb Arbeitslohn. Steuerfreiheit kam in Betracht, soweit es sich um Heirats- und Geburtshilfen gemäß § 3 Nr 15 EStG aF (bis einschließlich VZ 2005) handelte.
eb) Gelegenheitsgeschenk
Rn. 248
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Von der ständiger Rspr und Verwaltungspraxis (Abschn 53 Abs 2 S 2–4 LStR bis 1984) wurden lohnsteuerfreie Gelegenheitsgeschenke anerkannt. Es musste sich um übliche, bei besonderen persönlichen nicht oft wiederkehrenden Anlässen dem ArbN gewährte Gaben handeln, die nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich und übermäßig sind und bei denen der Gedanke einer Aufmerksamkeit und einer Ehrung, nicht aber der Gedanke einer Entlohnung für geleistete Dienste im Vordergrund steht, vgl BFH BStBl III 1962, 281; 1965, 366; 1966, 546; 1967, 34; 1967, 357; BStBl II 1969, 116; 1977, 181; 1980, 705; 1981, 773.
Diese Rspr hat der BFH BStBl II 1985, 641 (Lehrabschlussprämie von 150 DM an Banklehrling) zu Recht aufgegeben, dazu Offerhaus, BB 1985, 1646; Söffing, FR 1985, 481, kritisch Späth, DStZ 1985, 557. Ebenso wurde zu einer Lehrabschlussprämie anlässlich der Kaufmannsgehilfenprüfung (BFH BFH/NV 1986, 56) und zu Sonderzuwendungen bei Kommunion bzw Konfirmation eines ArbN-Kindes entschieden (BFH BStBl II 1986, 95; Gründe in BFH BFH/NV 1986, 187). Nicht im Widerspruch hierzu steht die Entscheidung in BFH BStBl II 1985, 427, wonach der einem Journalisten verliehene Theodor-Wolff-Preis nicht stpfl ist, weil mit ihm keine Leistungen entgolten werden, die der Journalist dem Stifter zu erbringen hat, HFR Anmerkung 86, 80.
Die Verwaltung ist der geänderten Rspr gefolgt, Abschn 53 Abs 2 LStR 1987, Übergangsregelung bis zum 31.12.1985, BMF BStBl I 1985, 645.
ec) Aufmerksamkeit
Rn. 249
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Keinen Arbeitslohncharakter besitzen Zuwendungen des ArbG an den ArbN von geringem Wert, die auch im gesellschaftlichen Verkehr, insbesondere auch unter Arbeitskollegen ausgetauscht werden, zB Blumen, Pralinen oder ein Buch aus besonderen persönlichen Anlässen des ArbN wie einem Geburtstag. Solche Zuwendungen sind zwar geldwerte Vorteile (anders BFH BStBl II 1985, 641), sie werden aber nicht "für eine Beschäftigung" gewährt. Die Übergabe betriebsbezogener Festschriften oder Ehrennadeln ist ebenfalls nicht als Lohn zu beurteilen (glA Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 100 "Aufmerksamkeiten" (42. Aufl); Reuter, FR 1990, 140).
Die Verwaltung sieht einen Zuwendungswert von bis zu 60 EUR als lohnsteuerrechtlich nicht relevant an, R 19.6 LStR 2023. Es handelt sich nicht um eine strikte Freigrenze, sondern um einen Anhaltspunkt für die Beurteilung des Charakters der Zuwendungen (Nichtbeanstandungsgrenze). Neben dem Wert sind andere Umstände, wie Anlass, Rahmen aber auch der Gegenstand der Zuwendung zu würdigen.
Handelt es sich bei solchen Sachleistungen um freiwillige Sonderzuwendungen des ArbG an einzelne ArbN, so gehören diese Sachleistungen zum Arbeitslohn, da sie für eine Beschäftigung gewährt werden. Geldzuwendungen gehören ebenfalls zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
Nach dem durch das JStG 1996 neu eingefügten § 8 Abs 2 S 11EStG bleiben Sachbezüge, die einzeln zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn sie unentgeltlich oder teilentgeltlich abgegeben werden und der Vorteil für den ArbN im Kalendermonat 44 EUR nicht übersteigt. Es handelt sich hierbei um eine im jeweiligen Dienstverhältnis geltende Freigrenze (Bagatellgrenze). Vorteile, die einen Wert von mehr als 44 EUR im Monat haben, sind vollständig der LSt zu unterwerfen.
ed) Freikarte
Rn. 250
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Freikarten zum Besuch von Kinovorstellungen, die ArbN eines Filmtheaters regelmäßig überlassen werden, stellen Arbeitslohn dar; dies gilt aber nur bis VZ 1989 einschließlich. Ab VZ 1990 fallen derartige Karten unter § 8 Abs 3 EStG (Freibetrag 1 080 EUR).
Nach BFH BStBl III 1966, 101 sind Freiflüge und verbilligte Flüge für Angestellte der Fluggesellschaften geldwerte Vorteile und damit Arbeitslohn. Sie sind nach § 8 Abs 3 EStG zu behandeln. Freifahrkarten an ArbN der DB, die nicht für dienstliche Fahrten bestimmt sind, sind nach BFH BStBl II 1971, 55 stpfl Sachbezug. Wegen der Sachbezugswerte bei Freiflügen vgl BMF BStBl I 2000, 1572. Zur unentgeltlichen oder verbill...