Rn. 176

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ab 01.01.2002 muss auf Trinkgelder keine LSt mehr einbehalten werden. Aufgrund des Gesetzes zur Steuerfreistellung von ArbN-Trinkgeldern ist § 3 Nr 51 EStG rückwirkend zum 01.01.2002 geändert worden. Danach sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem ArbN von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, ohne Begrenzung steuerfrei. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Steuerfreistellung der Trinkgelder zu Steuerentlastungen der Berufe führe, die häufig im Niedriglohnsektor angesiedelt seien und Anreize gebe, auf dem offiziellen Arbeitsmarkt tätig zu werden. Des Weiteren seien steuerlich aufwendige Erfassungen damit hinfällig.

 

Rn. 177

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Trinkgelder sind insbesondere das Bedienungsgeld im Friseurgewerbe, Trinkgeld im Gaststättengewerbe, soweit kein Bedienungszuschlag zu erheben ist. Freiwillige Trinkgelder sind auch die Übertrinkgelder, die über das Trinkgeld hinaus gezahlt werden, auf die der ArbN keinen Rechtsanspruch hat.

Keine gemäß § 3 Nr 51 EStG steuerfreien Trinkgelder sind nach BFH BStBl II 2009, 820 die dem Spielbankpersonal aus dem "Tronc" gezahlten Bezüge, weil es an der persönlichen Beziehung zwischen Geber und Empfänger fehlt. Auch s § 3 Rn 1890ff (Handzik).

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