Rn. 136
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Abgeordneter
ist in seiner Eigenschaft als Mitglied des Parlaments kein ArbN.
Amateursportler
ist dann kein ArbN des Vereins, wenn er nur unregelmäßige Zuschüsse zu den ihm entstandenen Aufwendungen erhält (FG Köln EFG 1987, 524 rkr). Sind die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht nur ganz unwesentlich höher als die ihm entstandenen Aufwendungen, liegt ein Arbeitsverhältnis und somit Arbeitslohn vor, s BFH BStBl II 1993, 303.
Angehöriger
Angehörige können untereinander – je nach Lage des Einzelfalles – iRd Familienmithilfe oder als ArbN aufgrund eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden. Nicht vereinbarte Mehrarbeit steht der Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, s BFH BFH/NV 2013, 1968. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des ArbN ist im Rahmen eines geringfügigen – zwischen den Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 abs 1 Nr 1 SGB IV) fremdunüblich, s BFH BStBl II 2019, 203. Üblicherweise im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft miterledigte Aufgaben können nicht Gegenstand eines Ehegattenarbeitsverhältnisses sein (FG Nds EFG 2001, 1181 rkr; FG Ha EFG 1990, 170 rkr); auch s Rn 56ff.
Annahmestelle
für Lotto, Toto ist idR selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sämtliche Kosten werden vom Auftraggeber getragen, sodass jegliches Unternehmerrisiko fehlt.
Anwaltsvertreter
Amtlich bestellte Vertreter eines RA oder Notars sind idR selbstständig, s Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz 600 "Anwaltsvertreter" (August 2018); BFH BStBl II 1968, 811 "Notariatswesen".
Anzeigenwerber
sind idR selbstständig. Nach BFH DB 1977, 2170 können sie jedoch ArbN sein, wenn der Verlag den Arbeitsplatz stellt sowie anfallende Telefon- und Materialkosten übernimmt.
Apotheker
sind ArbN, wenn sie für andere Apotheker als Urlaubsvertretung tätig werden (BFH BStBl II 1979, 414).
Artist
Sie werden bei einem längeren Engagement idR als ArbN tätig (BFH BStBl III 1951, 97). Nach BMF vom 05.10.1990, BStBl I 1990, 638 sind sie als freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt (s "Rundfunk") bei einer auf einzelne Produktionen beschränkten Tätigkeit im Allgemeinen selbstständig.
Arzt
IRd eigenen Praxis wird der Arzt selbstständig tätig (§ 18 EStG). ArbN sind dagegen die in einem Beamtenverhältnis (zB bei einer Gesundheitsbehörde) stehenden oder die in einem Krankenhaus angestellten Ärzte. Bei den Letztgenannten kann außer dem Dienstverhältnis zum Krankenhausträger noch ein weiteres zum Chefarzt bestehen, wenn sie vertretungsweise dessen Privatpatienten behandeln (BFH BStBl II 1972, 213). Dies gilt allerdings nicht, soweit die angestellten Ärzte lediglich im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Krankenhausträger vereinbarungsgemäß auch dem Chefarzt bei der Behandlung von Privatpatienten zur Verfügung stehen und dafür aus einem Mitarbeiterfonds (Liquidationspool) einen Ausgleich erhalten. ArbG ist in diesem Fall der Krankenhausträger. Die aus dem Mitarbeiterfonds zufließenden Honoraranteile sind Lohnzahlungen eines Dritten (§ 38 Abs 1 S 2 EStG; zum sog Mitarbeiterfonds s Rausch, BB 1983, 173; BMF vom 27.04.1982, BStBl I 1982, 530).
ArbN-Eigenschaft und Selbstständigkeit treffen zusammen, wenn der Chefarzt berechtigt ist, Privatpatienten mit eigenem Liquidationsrecht zu behandeln. Insoweit ist er selbstständig tätig, BFH HFR 1965, 45. Nach BFH BStBl II 2006, 94 bezieht ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen aber dann Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.
Die Erstellung ärztlicher Gutachten geschieht idR in selbstständiger Tätigkeit. Sie kann aber der nichtselbstständigen Arbeit zuzuordnen sein, wenn die Gutachten als solche des Krankenhauses oder Institutes gelten (so BFH BStBl III 1956, 187; Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 35 "Arzt" (42. Aufl).
Betriebsärzte, Knappschaftsärzte, Vertragsärzte der Bundeswehr, Vertrauensärzte der Deutschen Bundesbahn sind ArbN, wenn ihre im Haupt- oder (Regelfall) Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit die Merkmale eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses erfüllt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Für die Einstufung kommt es nicht darauf an, ob die Ärzte neben der vorbezeichneten Tätigkeit noch eigene Praxen ausüben, s auch Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 35 "Arzt" (42. Aufl).
Ärztepropagandist
Sie können ArbN sein, wenn sie gegen ein festes Gehalt für nur ein Unternehmen tätig sind (BFH BStBl III 1961, 315).
Assessor
der als amtlich bestellter Vertreter eines RA oder Notars tätig wird, ist idR selbstständig. Bei Mitarbeit in der Kanzlei spricht eine länger andauernde regelmäßige Tätigkeit für die ArbN-Eigenschaft, während bei der nur gelegentlichen Bearbeitung von Fällen gegen Einzelhonorar idR eine selbstständige Tätigkeit anz...