Schlücking, Steuerliche Behandlung der Umzugskosten und Umzugskostenvergütungen, FR 1981, 610;
Seitrich, Die berufliche Veranlassung von Umzugskosten, FR 1984, 34;
auf der Springe, Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines beruflich bedingten Wohnungswechsels, DStZ 1985, 89;
Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Umzugskosten" (Mai 2020).
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 21.07.2021, BStBl I 2021, 1021 (Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs 2 LStR – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen 01.04.2021 sowie 01.04.2022);
R 9.9 LStR 2023.
Rn. 343
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei Umzugskosten von Beamten ist deren Erstattung iRd geltenden Vorschriften steuerfrei, § 3 Nr 13 EStG. Werden Umzugskosten eines öffentlichen Bediensteten nach den öffentlichen-rechtlichen Umzugskostenbedingungen ersetzt, so sollen nach FG Stuttgart EFG 1960, 193 darüber hinausgehende Aufwendungen nicht als WK anerkannt werden; ebenso FG RP EFG 1979, 75 rkr; ferner s Rn 337; dies ist nicht zutreffend. Überschreiten beruflich bedingte Umzugskosten des Beamten die gewährte Vergütung durch den Dienstherrn, so kommen WK in Betracht; BFH BStBl III 1965, 228; ebenso schon FG BdW EFG 1969, 536 rkr; FG RP EFG 1973, 422; FG Nds EFG 1977, 587 und Hartz/Meessen/Wolf, "Umzugskosten" Rz 4 (Mai 2017).
Vergütungen nach dem BUKG, die fiktive und keine tatsächlichen Aufwendungen erstatten, die daher auch keine WK sind (s BFH BStBl II 2013, 699 zu § 8 III BUKG), sind stpfl Einnahmen. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (ab 01.04.2022: 886 EUR/andere Personen: 590 EUR) und der Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht für Kinder (01.04.2022: 1.181 EUR) ist im Schreiben des BMF vom 21.07.2021, BStBl I 2021, 1021 festgelegt worden.
Rn. 344
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Anlehnung der Rspr an das staatliche Reisekostenrecht ist entgegen BFH BStBl II 1982, 595 schon dem Grunde nach bedenklich, weil es sich hierbei um eine nach anderen Kriterien gestaltete Rechtsmaterie handelt, nämlich die Belange des öffentlichen Dienstherrn einerseits, die in der grundsätzlichen Anknüpfung an die beamtenrechtlichen Begriffe der Versetzung und Abordnung zum Ausdruck kommen, und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des ArbG andererseits, von Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG B 615 (98. EL), sowie Anmerkung zu BFH BStBl II 1982, 595 in BB 1982, 1593; FG RP EFG 1981, 500; FG Nds EFG 1977, 587; FG Mchn EFG 1983, 17. Auch wenn das staatliche Reisekostenrecht auf Erfahrungswerten beruhen sollte, ist es jedoch zugleich nach den finanziellen Möglichkeiten des Dienstherrn bemessen. Es dürfte damit außer Frage stehen, dass steuerlich als WK anzuerkennende Umzugsaufwendungen über das Umzugskostenrecht hinaus vorliegen können, so bei einem dienstlich nicht angeordneten Umzug direkt neben die Beschäftigungsbehörde; Schlücking, FR 1981, 610 und George, BlStA 1983, 334 möchten die Werte des BUKG lediglich als "Leitlinie" verstanden wissen; so auch Bergkemper in H/H/R, § 9 EStGRz 315 (Oktober 2020); ähnlich FG Köln EFG 1987, 169.
Zur meist ausscheidenden Abzugsfähigkeit als ag Belastung s Erläut zu § 33 (Nacke).
Rn. 345
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Hierher gehören jedoch nicht die als Ersatz für die weggefallene Trennungsentschädigung gezahlten Mietbeiträge, die Arbeitslohn sind, BFH BStBl II 1971, 772. Ebenso wenig bilden WK die Aufwendungen für die Ausstattung der neuen und für die Renovierung der alten Wohnung; insoweit spielt die Frage der Erstattung nach Umzugskostenrecht keine Rolle, BFH BStBl II 1972, 458; FG D'dorf EFG 1977, 417 rkr; FG RP EFG 1981, 500 rkr. Dasselbe gilt für Ablösezahlungen an den Vormieter, FG RP EFG 1973, 110 und FG BdW EFG 1981, 231.
Der Verlust wegen des durch den Umzug bedingten Verkaufs des eigenen Hauses gehört ebenso wenig hierher, FG D'dorf EFG 1983, 596. Maklerkosten für den Erwerb einer Wohnung sind AK und zählen nicht zu den als WK abzugsfähigen Kosten, vgl BFH BStBl II 1995, 895; anders aber bei Maklerkosten für die Anmietung einer Wohnung. Auch Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände der neuen Wohnung sind nicht abzugsfähig, vgl BFH BFH/NV 1991, 445. Ebenso wenig kann der Mietwert der eigenen früheren Wohnung als WK abgezogen werden (FG BdW EFG 1991, 20 rkr), wohl aber die Miete für die Zwischenwohnung (FG Mchn EFG 1990, 418 rkr).
Zu Umzugskosten im Allgemeinen s Rn 373.
Rn. 346–349
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei