Markus Fahsel, Maik Bergan
ba) Aktien (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a 5. VermBG)
Rn. 69
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Der ArbN kann vom inländischen oder ausländischen ArbG ausgegebene Aktien erwerben. Eine Begrenzung hinsichtlich der Aktienausgestaltung (Nennbetrags- oder Stückaktien, Namens- oder Inhaberaktien; Stamm- oder Vorzugsaktien) besteht nicht, Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 37. Aktienoptionen sind nicht begünstigt, wobei nach Ausübung der Aktienoption der darauffolgende vergünstigte Bezug steuerlich nach § 19a EStG begünstigt sein kann, BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 4; Baldauf in Brandis/Heuermann, § 19a EStG Rz 49 (158. EL August 2021).
Rn. 70
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Aktien werden iRd Gründungsphase (§ 9 AktG) oder Kapitalerhöhung (ua § 182 Abs 1 S 4 AktG) "ausgegeben", wobei hinsichtlich Letzterer sowohl Kapitalerhöhung gegen Einlage (§§ 182ff AktG) als auch bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192ff AktG), Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital (§§ 202ff AktG) sowie Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207ff AktG) in Betracht kommt.
Bei der Gründung bedarf die Feststellung der Satzung der notariellen Beurkundung, die Erklärung zur Aktienübernahme ist notwendiger materieller Satzungsbestandteil (§ 23 Abs 1, 2 AktG). Bei der Kapitalerhöhung bedarf die Erklärung des ArbN zur Ausübung des Bezugsrechts der Schriftform ("Zeichnung" gemäß § 185 Abs 1 S 1 AktG bei Kapitalerhöhung gegen Einlage sowie per Verweis (§ 203 Abs 1 AktG) bei Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, "Bezugserklärung" gemäß § 198 Abs 1 S 1, 2 AktG bei bedingter Kapitalerhöhung). Sofern iRd Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln neue Aktien ausgegeben werden – was bei Namensaktien zwingend, bei Stückaktien fakultativ ist (§ 207 Abs 2 S 2 AktG) –, entstehen diese im Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister (§ 211 AktG) ipso iure und damit ohne weiteren Vollzugsakt (keine Erklärung des ArbN) in der Person des Aktionärs im Verhältnis seiner Anteile am bisherigen Grundkapital (§ 212 AktG).
Rn. 71
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Auch wenn der Wortlaut ("ausgegebene Aktien") auf Aktienerwerb iRd Gründungsphase oder Kapitalerhöhung hindeutet, spricht uE nichts dagegen, auch die Übertragung von eigenen Anteilen der Gesellschaft zu begünstigen, zumal § 71 Abs 1 Nr 2 AktG die Mitarbeiterbeteiligung als Grund für den – derivativen, nicht originären (§ 56 AktG) – Erwerb eigener Anteile vorsieht.
Rn. 72
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a 5. VermBG umfasst zudem Aktien, die an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. Während die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren voraussetzt (§§ 32ff BörsG, § 1 BörsZulV) und in einer öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung einmündet, erfolgt die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr allein auf privatrechtlicher Grundlage gemäß den aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 48 Abs 1 in den Börsenordnungen erlassenen Bestimmungen bzw den gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr, Gross in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 48 BörsG Rz 7 (4. Aufl). Diese Alternativen dürften iRd § 19a EStG eher die Ausnahme darstellen.
bb) Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b 5. VermBG)
Rn. 73
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Vom ArbG ausgegebene Wandelschuldverschreibungen sind gemäß § 221 Abs 1 S 1 AktG Schuldverschreibungen, bei denen dem Gläubiger ein Umtauschrecht (sog Wandelanleihe) oder Bezugsrecht (sog Optionsanleihe) auf Aktien eingeräumt wird, zur Begrifflichkeit ua Koch in Hüffer/Koch, AktG, § 221 Rz 3ff (15. Aufl). Hinsichtlich der weiteren Alternative der Börsenzulassung/Einbeziehung in den Freiverkehr s Rn 72.
Rn. 74
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Gewinnschuldverschreibungen werden nach § 221 Abs 1 S 1 AktG als Schuldverschreibungen definiert, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden. Anders als bei Wandelschuldverschreibungen, die auf die Einräumung von Aktien (mitgliedschaftliche Beteiligung) abzielen, wird hier die Leistung einer bestimmten Geldsumme – im Regelfalle die Einlösung zum Nennwert – versprochen. Ob die Einlösung nach Fristablauf, Kündigung oder Rückgabe vorgesehen ist, ist dabei ohne Bedeutung. Unerheblich ist ebenfalls, ob neben Geldsummenansprüchen Geldwertansprüche verbrieft sind; so liegt zB eine Gewinnschuldverschreibung auch dann vor, wenn die Einlösung zum Kurs einer entsprechenden Aktie, mindestens jedoch zu einer bestimmten Geldsumme vereinbart ist. Voraussetzung ist aber in allen Fällen, dass neben einer bestimmten Geldsumme eine Verzinsung zugesagt ist, die mit dem Gewinn zusammenhängt. Auf die Bezeichnung als Zins kommt es dabei nicht an. Neben dem gewinnabhängigen Zins kann ein fester Zins zugesagt bzw ein gewinnunabhängiger Mindestzins vereinbart sein.
Sofern eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, ist zudem Voraussetzung, dass
- der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die gewinnunabhängige Mindestver...