Markus Fahsel, Maik Bergan
Rn. 77
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ein Genussschein ist ein Wertpapier, wenn er ein Genussrecht verbrieft, wobei der Genussschein auf Inhaber, Namen oder an Order lauten kann. Genussrechte, die keine Wertpapiere sind, können nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst l 5. VermBG erworben werden, Treiber in Brandis/Heuermann 5. VermBG § 2 Rz 70 (159. EL Oktober 2021). Genussrechte werden zwar unter anderem im AktG erwähnt (vgl § 221 Abs 3 u 4 AktG), jedoch nirgends gesetzlich definiert. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst von einer näheren Präzisierung abgesehen und letztlich der Vertragsfreiheit der Parteien überlassen, die in der Gestaltung daher relativ frei sind. Allgemein gesprochen begründen Genussrechte schuldrechtliche Ansprüche auf aktionärstypische Vermögensrechte, und zwar in einer Weise, die nicht schon dem Tatbestand der Wandel- oder Gewinnschuldverschreibung unterfällt und auch keinen Teilgewinnabführungsvertrag begründet. Genussrechte sind daher auf den schuldrechtlichen Erwerb aktionärstypischer Vermögensrechte ausgerichtet. Aktionärstypische Mitwirkungs- und Kontrollrechte können durch Genussechte dagegen nicht begründet werden, Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, § 221 Rz 64 (5. Aufl). Genussrechte können von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben werden, BMF BStBl I 2017, 1626, 1630.
Rn. 78
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Inhalt des Genussrechtes muss nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f 5. VermBG das Recht am Gewinn eines Unternehmens sein. Die Zusage eines gewinnunabhängigen Mindest- bzw Festzinses steht damit grundsätzlich nicht im Einklang; ein gewinnunabhängiger Mindest- oder Festzins liegt jedoch nicht vor, wenn die Zinszahlung von einem ausreichenden Gewinn abhängig ist, Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 72 (159. EL Oktober 2021). Eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung ist jedoch zulässig, wenn die in § 2 Abs 3 5. VermBG geforderten Voraussetzungen (s Rn 74) erfüllt sind, § 2 Abs 4 Hs 2 5. VermBG.
Wenn neben dem Recht am Gewinn eines Unternehmens andere Rechte vereinbart sind, die ebenfalls typische Vermögensrechte eines Aktionärs sein können (zB Bezugsrechte), steht das der Annahme eines Genussrechts nicht entgegen.
Rn. 79
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Eine Rückzahlung zum Nennwert darf nicht zugesagt sein, § 2 Abs 4 Hs 1 5. VermBG. Hiermit stehen ua folgende Gestaltungen zur Rückzahlbarkeit in Einklang (BMF BStBl I 2017, 1626, 1630):
- Ausschluss der Rückzahlbarkeit;
- Rückzahlbarkeit bei Kündigung, bei Rückgabe oder nach Fristablauf, wenn sich der Rückzahlungsanspruch nach der Wertentwicklung eines Unternehmens richtet;
- Rückzahlbarkeit bei Kündigung, Rückgabe oder nach Fristablauf, wenn eine Beteiligung am Verlust vereinbart ist;
- Rückzahlbarkeit bei Kündigung, Rückgabe oder nach Fristablauf, wenn eine Rückzahlung nur aus dem Gewinn erfolgen darf.
Wird demgegenüber die Rückzahlung zum Nennwert zugesagt, kann es sich um eine Gewinnschuldverschreibung handeln, BMF BStBl I 2017, 1626, 1630; der Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot zum Nennwert bliebe insoweit damit im Ergebnis sanktionslos, Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 77 (159. EL Oktober 2021).
Rn. 80
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Der ArbN darf nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f 5. VermBG zudem nicht Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sein. Die Abgrenzung zur Mitunternehmerschaft erfolgt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen.
Rn. 81
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Genussscheine müssen zudem vom inländischen oder ausländischen ArbG ausgegeben werden. Hinsichtlich der in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f 5. VermBG zudem erwähnten Börsenzulassung/Einbeziehung zum regulierten Markt bei inländischen Unternehmen (außer Kreditinstitute), s Rn 72.
Rn. 82
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Vermögensbeteiligungen, die nicht durch Wertpapiere verbrieft sind, werden in folgenden Fällen gefördert: