Markus Fahsel, Maik Bergan
Rn. 85
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h 5. VermBG sind begünstigt die Übernahme einer Stammeinlage oder der Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h 5. VermBG muss es sich dabei um Stammeinlagen oder Geschäftsanteile am Unternehmen des ArbG handeln. Der Wortlaut ist hinsichtlich der Aussage zum Stammkapital überholt, da seit dem MoMiG (BGBl I 2008, 2026) nicht mehr auf die Übernahme einer Stammeinlage, sondern die Übernahme der Geschäftsanteile und somit die entsprechende Beteiligung bzw Mitgliedschaft abgestellt wird, s Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 3 Rz 14 (21. Aufl 2023). Dies entspricht eher dem Sinn und Zweck des § 19a EStG.
Rn. 86
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Übernahme von Geschäftsanteilen kann dabei iRd Gesellschaftsgründung erfolgen, die Zahl und Nennbeträge der zu übernehmenden Geschäftsanteile ist dabei zwingender materieller Inhalt des unter anderem mit dem ArbN (Gründungsgesellschafter) geschlossenen Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs 1 Nr 4 GmbHG).
Auch die Gründung einer UG als Unterform der GmbH ist umfasst. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nach § 2 Abs 1 S 1 GmbHG der notariellen Form, und zwar auch im Falle der (vereinfachten) Gründung (§ 2 Abs 1a GmbGH) einer UG, zur UG s Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 2 Rz 50 (21. Aufl 2023).
Rn. 87
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Zudem kann die Übernahme neuer Geschäftsanteile iRd Erhöhung des Stammkapitals erfolgen, wobei hier die reguläre Kapitalerhöhung (§ 55 GmbHG), Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital (§ 55a GmbHG) sowie Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57cff GmbHG) zur Verfügung steht; anders als im Aktienrecht gibt es im GmbH-Recht kein bedingtes Kapital. Die Übernahmeerklärung des ArbN (Übernehmer) muss iRd regulären Kapitalerhöhung wie auch bei der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 55a Rz 21 (21. Aufl 2023)) gem § 55 Abs 1 GmbHG notariell beurkundet oder beglaubigt sein; demgegenüber erwerben bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die bisherigen Gesellschafter die neuen Gesellschaftsanteile – sofern sich nicht für die Aufstockung bestehender Anteile entschieden wird – ipso iure und damit ohne gesonderter Übernahmeerklärung mit Eintragung der Kaperhöhung in das HR (§ 57j GmbHG).
Rn. 88
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Hinsichtlich des Erwerbs (bestehender) Geschäftsanteile ist zu berücksichtigen, dass uE nur der Erwerb vom ArbG und nicht von Dritten von § 19a EStG begünstigt wird, s Rn 65. Dies setzt die Inhaberschaft von Geschäftsanteilen durch den ArbG, also der GmbH, voraus; vorheriger derivativer Erwerb (ausgeschlossen ist originärer Erwerb, s Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 33 Rz 1 (21. Aufl 2023)) eigener Geschäftsanteile durch die GmbH ist iRd § 33 GmbHG möglich; bei fehlender Inhaberschaft des ArbG eröffnet § 16 Abs 3 GmbHG unter den dort genannten Voraussetzungen (ua fehlerhafte Gesellschafterliste) zudem die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs. Übertragung der Anteile an den ArbN bedarf notarieller Form (§ 15 Abs 3, 4 GmbHG).