Rn. 31
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Die Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs 1 EStG erfolgt wahlweise als Zusammenveranlagung oder als getrennte Veranlagung. Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts sind:
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Ehegatteneigenschaft, |
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unbeschr StPfl: Es müssen beide Ehegatten unbeschr stpfl iSd § 1 Abs 1 o 2 EStG oder § 1a EStG sein, und |
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die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben. |
Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des VZ vorgelegen oder im Laufe des VZ eingetreten sein
In § 26 Abs 1 EStG ist bereits ein Verweis auf § 1a EStG enthalten. Damit kann die Zusammenveranlagung auch dann gewählt werden, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inl, sondern in einem EU- oder EWR-Staat hat. In diesen Fällen müssen jedoch zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 1a Abs 1 Nr 2 EStG vorliegen. Im Einzelnen bedeutet dies:
a) Antrag des Ehegatten
Rn. 32
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Entgegen den allg Grundsätze des § 26 Abs 2 u 3 EStG, nach denen grundsätzlich von einer Zusammenveranlagung ausgegangen wird und eine getrennte Veranlagung nur erfolgt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, erfolgt in diesem Fall die Zusammenveranlagung nur dann, wenn dies von beiden Ehegatten beantragt wird.
Der Antrag ist entsprechend § 26 Abs 2 S 3 EStG zu stellen, also beim FA schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Eine Beantragung in Zusammenhang mit der Steuererklärung ist ebenfalls ausreichend. Eine gesetzliche Frist ist nicht vorgesehen, daher ist der Antrag bis zur Bestandskraft des Bescheides noch möglich.
b) Wohnsitz o gewöhnlicher Aufenthalt in einem EU- o EWR-Staat
Rn. 33
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Der Ehegatte muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Staates haben. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 1a Abs 1 Nr 2 S 2 EStG; zu Einzelheiten s Rn 18.
Rn. 34
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Bei Anwendung des § 1 Abs 3 EStG (fiktive unbeschr StPfl) ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 S 2 EStG zu verdoppeln.
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
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Ein Ehegatte ist unbeschr stpfl nach § 1 Abs 1 EStG und ist EU- oder EWR-Staatsangehöriger: Auf Antrag kann der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als unbeschr stpfl behandelt werden, unabhängig von den Einkunftsgrenzen des § 1 Abs 3 EStG. |
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Ist jedoch ein Ehegatte, der EU- oder EWR-Staatsbürger ist, nach § 1 Abs 3 EStG fiktiv unbeschr stpfl, so schafft die Vorschrift eine weitere Voraussetzung für die Zusammenveranlagung. In diesem Fall muss für die Zusammenveranlagung geprüft werden, ob
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die Einkünfte beider Eheleute zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder |
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die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 S 2 EStG nicht übersteigen. |
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Zu den Einzelwerten der Einkunftsgrenzen s § 1 Rn 131 ff (Teller).
Es ist zu beachten, dass der Grundfreibetrag ebenfalls analog zu § 1 Abs 3 EStG gekürzt werden darf, wenn es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des StPfl notwendig und angemessen ist. Grundsätzlich zielt die Vorschrift auf den gemeinsamen Familienwohnsitz ab; sofern dieser nicht zu ermitteln ist, so kommen auch zwei verschiedene Freibeträge anhand der jeweiligen Ländergruppeneinteilung (BMF v 18.11.2013, BStBl I 2013, 1462) in Betracht. Zu Einzelheiten der Ländergruppeneinteilung s § 1 Rn 138 (Teller).
Beispiele:
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Ein unbeschr stpfl deutscher ArbN ist mit einer in Österreich lebenden Österreicherin verheiratet, die geringe Einkünfte in Österreich hat. Auf Antrag beider Eheleute können beide als unbeschr stpfl behandelt werden. |
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Der Mann zieht im Folgejahr nach Österreich unter Beibehaltung seiner unselbstständigen Tätigkeit in Deutschland. Beide werden nur dann auf Antrag als in Deutschland unbeschr stpfl behandelt, wenn zusätzlich die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs 3 EStG nicht überschritten werden. |
Des Weiteren ist die Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl Steuerbehörde nachzuweisen (§ 1 Abs 3 S 5 EStG), die sich auf die Verhältnisse beider Eheleute beziehen muss.