a) Abgrenzung gewerbliche Einkünfte zu anderen Einkünften
Rn. 65
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Sie betreffen vornehmlich die Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte von den Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Bei unbeschränkt stpfl Körperschaften, die buchführungspflichtig sind, stellt sich das Problem nicht: § 8 Abs 2 KStG ordnet an, dass alle Einkünfte gewerblicher Art sind. Im Übrigen gilt: Der BFH neigt in seiner Rspr bisweilen dazu, den Bereich der gewerblichen Einkünfte auf Kosten anderer Einkunftsarten auszudehnen und damit eine Art Rangfolge der Einkunftsarten mit den gewerblichen Einkünften an der Spitze zu statuieren. Die Einkunftsarten sind jedoch grds gleichrangig (ausführlich zu den Konkurrenzen s Rn 49). Immerhin zeigen §§ 20 Abs 8, 21 Abs 3, 22 Nr 1 u 3 EStG, dass ein Vermögenszufluss, der die Merkmale von Gewinneinkünften und von Überschusseinkünften erfüllt, im Fall der letzten drei Überschusseinkunftsarten vorrangig den Gewinneinkünften zuzuordnen ist. Damit werden jedoch nur die Sektoren der Einkunftsarten gegeneinander abgegrenzt. Es wird zB klargestellt, dass die Pachtzinsen, die von einem Gewerbebetrieb erzielt werden, zu den gewerblichen Einkünften und nicht zu den Einkünften aus VuV gehören (§ 21 Abs 3 EStG). Dagegen gibt es keine Entscheidung des Gesetzgebers in der Richtung, dass das Erzielen von Miet- oder Pachtzinsen im Zweifel gewerblich sein soll. Es gibt daher keine Vermutung, dass es sich vorrangig um Gewinneinkünfte handelt.
b) Einkünftequalifikation
Rn. 66
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Vermögenszugänge bestimmten Einkunftsarten zuzuordnen (Einkünftequalifikation), wirft vielfältige Probleme auf. Es gibt mehrere tausend veröffentlichte BFH-Urt dazu.
c) Terminologie
Rn. 67
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bei der Einkünftequalifikation entsteht das für alle Einkunftsarten gemeinsame Problem, inwieweit das EStG der zivilrechtlichen Terminologie folgt oder ob es eigenständige Begriffe verwendet. Nach Auffassung des BVerfG DB 1987, 2287 sind Privat- und Steuerrecht lediglich dort tiefgreifend verbunden, wo das Steuerrecht nicht nur an die gegebenen Lebensverhältnisse und damit auch an ihre zivilrechtliche Ordnung anknüpft, sondern den Steuergegenstand prinzipiell nach Rechtsformen des bürgerlichen Rechts bestimmt. Selbst eine solche qualifizierte Verbindung schließt jedoch nach Auffassung des Gerichts eine steuerliche Abweichung von der zivilrechtlichen Gestaltung nicht aus, wenn sie von überzeugenden Gründen getragen wird. Die Begriffe "VuV" in § 21 EStG sind nach Ansicht des BVerfG (aaO) und des BFH (zB BFH BStBl II 1974, 130; 1976, 535; s § 21 Rn 2 (Nacke)) zB nicht nur zivilrechtlich zu sehen (vgl § 21 Abs 1 Nr 4, Abs 2 EStG). Daher ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Entgelt für die Bestellung eines zeitlich begrenzten Nießbrauchs an einer Eigentumswohnung zu den Einkünften aus VuV gemäß § 21 Abs 1 Nr 1 EStG gerechnet wird.
Rn. 67a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Mit dem ErbStG besteht eine enge Verbindung zum Zivilrecht, da die Anknüpfung an das Erbrecht anknüpft. Dies bedeutet aber auch dort nicht, dass stets der zivilrechtliche Begriff maßgeblich ist (etwa beim Thema "unbenannte Zuwendungen"), dh, das ErbStG kann davon abweichende, eigenständige Regelungen treffen (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG Einf Rz 29, § 7 Rz 170ff).