Rn. 141

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Grundsätzlich bleibt die Forderungsabtretung ohne Auswirkung auf den Zu- oder Abfluss. Ein Zufluss ist auch dann gegeben, wenn der Schuldner an den Zessionar für Rechnung des Zedenten leistet (BFH III R 32/92, BStBl II 1994, 179). Zu weiteren Einzelheiten zum Zufluss s § 11 Rn 412ff (Pust)).

 

Beispiel:

Entgeltliche Veräußerung von Mietzinsansprüchen aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen.

Für den Vermieter bildet das Veräußerungsentgelt eine stpfl Einnahme nach § 21 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG. Die Einziehung löst weder beim Vermieter noch beim Erwerber eine StPfl aus. Ähnliches gilt in den Fällen des § 20 Abs 2ff EStG.

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