Rn. 313
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Zu ihnen gehören die in den §§ 10, 10b u 10c EStG genannten Abzugsposten. Die Grundnorm bildet § 10 EStG. In ihr sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Aufwendungen zusammengestellt. Den Aufwendungen ist gemeinsam, dass sie eine endgültige wirtschaftliche Belastung des StPfl voraussetzen. Ausgaben, die als Gegenleistung für den Erwerb eines WG oder für eine Nutzungsüberlassung aufgebracht werden, führen lediglich zu einer Vermögensumschichtung und mindern nicht die steuerliche Leistungsfähigkeit. Sie sind daher – jedenfalls vor Ausschöpfung des Verrechnungswerts – keine Sonderausgaben (BFH BStBl II 1990, 13; 1991, 175). An einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung fehlt es auch dann, wenn die zum Spendenabzug vorgebrachte Aufwendung im Ergebnis der Ehefrau zugute kommt, mit der der StPfl zusammen veranlagt wird. Denn auf der für den Sonderausgaben-Abzug maßgeblichen Ebene der Einkommensermittlung (§ 2 Abs 4 EStG) sind die Eheleute als Einheit zu behandeln (BFH BStBl II 1991, 690; s Rn 301).
Rn. 314
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Katalog der Aufwendungen des § 10 EStG umfasst – vereinfacht dargestellt:
- § 10 Abs 1 Nr 2, 3, 3a EStG: Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung, Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall)
- § 10 Abs 1 Nr 4 EStG: die gezahlte KiSt
- § 10 Abs 1 Nr 5 EStG: Kinderbetreuungskosten
- § 10 Abs 1 Nr 7 EStG: Kosten der Berufsausbildung
- § 10 Nr 9 EStG: 30 % des Schulgelds für bestimmte Schulen
- § 10 Abs 1a Nr 1 EStG: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt estpfl Ehegatten ("Realsplitting");
- § 10 Abs 1a Nr 2 EStG: Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und nicht mit Einkünften zusammenhängen, die bei der Veranlagung außer Acht bleiben;
- § 10 Abs 1a Nr 3, 4 EStG: Versorgungsausgleichsleistungen.
Rn. 314a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 10a EStG sieht den Sonderausgaben-Abzug Altersvorsorgebeiträge in den dort genannten Grenzen vor. S Erläut zu § 10a (Mühlenharz).
Rn. 315
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 10b EStG erweitert den Katalog des § 10 EStG um die Abzugsfähigkeit von Spenden unter den dort genannten Voraussetzungen in gewissen Höchstgrenzen. S Erläut zu § 10b (Pust).
Rn. 316
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 10c EStG dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Vorschrift sieht einen Sonderausgaben-Pauschbetrag iHv EUR 36/72 pa vor, falls der StPfl nicht höhere Aufwendungen betreffend § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7 u 9, Abs 1a EStG und § 10b EStG nachweist. S Erläut zu § 10c (Schneider).