Rn. 349b
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 2 Abs 5b S 1 und § 2 Abs 5a EStG bezieht deckungsgleich sich auf folgende Begriffe:
- Einkünfte,
- Summe der Einkünfte,
- Gesamtbetrag der Einkünfte,
- Einkommen,
- zvE.
Rn. 349c
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Jedoch regelt
- § 2 Abs 5a EStG, wie diese Begriffe für außersteuerliche Zwecke zu verstehen sind,
- § 2 Abs 5b EStG, wie diese Begriffe für einkommensteuerliche Zwecke ("Rechtsnormen dieses Gesetzes") verstanden werden.
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