Rn. 349b

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 2 Abs 5b S 1 und § 2 Abs 5a EStG bezieht deckungsgleich sich auf folgende Begriffe:

  • Einkünfte,
  • Summe der Einkünfte,
  • Gesamtbetrag der Einkünfte,
  • Einkommen,
  • zvE.
 

Rn. 349c

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Jedoch regelt

  • § 2 Abs 5a EStG, wie diese Begriffe für außersteuerliche Zwecke zu verstehen sind,
  • § 2 Abs 5b EStG, wie diese Begriffe für einkommensteuerliche Zwecke ("Rechtsnormen dieses Gesetzes") verstanden werden.

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