Rn. 67

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei der Einkünftequalifikation entsteht das für alle Einkunftsarten gemeinsame Problem, inwieweit das EStG der zivilrechtlichen Terminologie folgt oder ob es eigenständige Begriffe verwendet. Nach Auffassung des BVerfG DB 1987, 2287 sind Privat- und Steuerrecht lediglich dort tiefgreifend verbunden, wo das Steuerrecht nicht nur an die gegebenen Lebensverhältnisse und damit auch an ihre zivilrechtliche Ordnung anknüpft, sondern den Steuergegenstand prinzipiell nach Rechtsformen des bürgerlichen Rechts bestimmt. Selbst eine solche qualifizierte Verbindung schließt jedoch nach Auffassung des Gerichts eine steuerliche Abweichung von der zivilrechtlichen Gestaltung nicht aus, wenn sie von überzeugenden Gründen getragen wird. Die Begriffe "VuV" in § 21 EStG sind nach Ansicht des BVerfG (aaO) und des BFH (zB BFH BStBl II 1974, 130; 1976, 535; s § 21 Rn 2 (Nacke)) zB nicht nur zivilrechtlich zu sehen (vgl § 21 Abs 1 Nr 4, Abs 2 EStG). Daher ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Entgelt für die Bestellung eines zeitlich begrenzten Nießbrauchs an einer Eigentumswohnung zu den Einkünften aus VuV gemäß § 21 Abs 1 Nr 1 EStG gerechnet wird.

 

Rn. 67a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Mit dem ErbStG besteht eine enge Verbindung zum Zivilrecht, da die Anknüpfung an das Erbrecht anknüpft. Dies bedeutet aber auch dort nicht, dass stets der zivilrechtliche Begriff maßgeblich ist (etwa beim Thema "unbenannte Zuwendungen"), dh, das ErbStG kann davon abweichende, eigenständige Regelungen treffen (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG Einf Rz 29, § 7 Rz 170ff).

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