1. Allgemeines

 

Rn. 333

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG, seit VZ 1996, eingefügt durch JStG 1996 v 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250; s dazu BMF v 09.03.1998, BStBl I 1998, 347) stellt das steuerliche Existenzminimum eines Kindes (inklusive Betreuungsbedarf) frei, und zwar durch zwei Wege:

(1) Kinderfreibetrag und ggf Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs 6 EStG). Das Monatsprinzip gilt (dh nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen, wird der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag gewährt), § 32 Abs 6 S 5 EStG.
(2) Kindergeld (§§ 6278 EStG). Das Monatsprinzip gilt (dh nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen, wird Kindergeld gezahlt), § 66 Abs 2 EStG.
 

Rn. 334

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs s § 31 Rn 20ff (Pust).

2. Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs 6 S 1 EStG)

 

Rn. 335

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Kinderfreibetrag beträgt

 
VZ Betrag in EUR Betrag in EUR1
2000 1 782 3 564
2001 1 782 3 564
2002–2008 1 824 3 648
2009 1 920 3 840
2010–2014 2 184 4 368
2015 2 256 4 512
2016 2 304 4 608
2017 2 358 4 716
2018 2 394 4 788
2019 2 490 4 980
2020 2 586 5 172
2021 2 730 5 460
2022 2 730 5 460

1falls es sich um zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner handelt und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 2 EStG)

Zu verfassungsrechtlichen Aspekten des Kinderfreibetrages s § 32 Rn 101ff (Pust).

 

Rn. 336

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beschränkt StPfl erhalten keinen Kinderfreibetrag (§ 50 Abs 1 S 4 EStG), das dürfte europarechtlich zweifelhaft sein (ferner s Rn 339).

 

Rn. 337

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Kinderfreibetrag wird nur dann angesetzt, wenn die steuerliche Entlastung dadurch größer ist als (Rechtslage ab VZ 2004) der Kindergeldanspruch. Es erfolgt von Amts wegen eine sog Günstigerprüfung. In diesem Fall wird der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ der tariflichen ESt hinzugerechnet (§ 31 S 4 EStG).

3. Der Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs 6 S 1, 2 EStG)

 

Rn. 338

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Betreuungsfreibetrag (genauer: Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde ab VZ 2000 (Gesetz zur Familienförderung v 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552) zusätzlich zum Kinderfreibetrag eingeführt, um den Anforderungen des BVerfG BStBl II 1999, 182 Rechnung zu tragen. Danach muss die geminderte Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus generell durch einen Betreuungsbedarf berücksichtigt werden. Dieser Betreuungsbedarf müsse als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass dabei unterschieden werden dürfe, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt werde.

 

Rn. 339

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beschränkt StPfl erhalten keinen Betreuungsfreibetrag (§ 50 Abs 1 S 4EStG). Auch das ist mE europarechtlich bedenklich (ferner s Rn 336).

 

Rn. 340

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Betreuungsfreibetrag wird gewährt für nach § 32 Abs 25 EStG zu berücksichtigende Kinder.

 

Rn. 341

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Betreuungsfreibetrag beträgt:

 
VZ Betrag in EUR Betrag in EUR 1
2002–2009 1 080 2 160
2010–2020 1 320 2 640
2021 1 464 2 928

1falls es sich um zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner handelt und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 2 EStG)

 

Rn. 342

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

4. Gemeinsame Regelungen für Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs 6 S 3ff EStG)

 

Rn. 343

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

An gemeinsamen Regelungen für Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag sind hervorzuheben:

(1) Ehegatten/Lebenspartner: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Freibeträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 2 EStG, vgl rechte Spalte in den Tabellen s Rn 335, 341). Der doppelte Betrag steht dem StPfl aber auch dann zu, wenn entweder der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt estpfl ist oder der StPfl das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 S 3 EStG).
(2) Auslandskinder: Für Kinder, die nicht nach § 1 Abs 1 2 EStG unbeschränkt estpfl sind, können die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (s BMFv 11.11.2020, BStBl I 2020, 1212 betreffend Zeitraum ab 01.01.2021, sog Ländergruppen-Einteilung; § 32 Abs 6 S 4 EStG).
(3) Monatsprinzip: Für jeden Kalendermonat, in denen die Voraussetzungen für einen Kinderfreibetrag und/oder Betreuungsfreibetrag nicht vorliegen, ermäßigen sich die Freibeträge um 1/12 (§ 32 Abs 6 S 5 EStG).
(4)

Übertragungsregelungen:

(a) Ein Elternteil auf den anderen nach § 32 Abs 6 S 6 EStG: Bei einem unbeschränkt stpfl Elternpaar, das die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nicht erfüllt (= dauernd getrennt lebendes, geschiedenes oder nicht verheiratetes Elternpaar), kann auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere E...

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