Rn. 346

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Durch das JStG 1996 (v 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250) ist der S 2 in § 2 Abs 5 EStG eingefügt worden. Danach gilt für das zvE, soweit andere Gesetze (als das EStG) an sie anknüpfen, dass das Einkommen stets um die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG (Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag) zu kürzen ist. Gemeint ist damit der Fall, dass der StPfl nicht den Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag, sondern das Kindergeld wählt (§ 31 EStG). Dieser soll keine schlechtere Bemessungsgrundlage für Leistungen aufgrund anderer Gesetze haben als derjenige, der sich für den Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag entscheidet.

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