Rn. 333

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG, seit VZ 1996, eingefügt durch JStG 1996 v 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250; s dazu BMF v 09.03.1998, BStBl I 1998, 347) stellt das steuerliche Existenzminimum eines Kindes (inklusive Betreuungsbedarf) frei, und zwar durch zwei Wege:

(1) Kinderfreibetrag und ggf Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs 6 EStG). Das Monatsprinzip gilt (dh nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen, wird der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag gewährt), § 32 Abs 6 S 5 EStG.
(2) Kindergeld (§§ 6278 EStG). Das Monatsprinzip gilt (dh nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen, wird Kindergeld gezahlt), § 66 Abs 2 EStG.
 

Rn. 334

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs s § 31 Rn 20ff (Pust).

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