Rn. 81

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der StPfl kann aber nachweisen (dh den ersten Anschein zu entkräften), er habe die objektiven Gegebenheiten verkannt und begründeterweise erwarten können, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung durch Gewinne ausgeglichen werden, sodass er insgesamt noch ein positives Gesamtergebnis erzielt (st Rspr, vgl zB BFH BStBl II 1991, 452; 1999, 638; 2000, 674).

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