Rn. 1200

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 EStG erweitert die Einkünfte aus KapVerm um die Veräußerung von Kapitalanlagen. Hiermit durchbricht der Gesetzgeber die grundsätzliche Nichtsteuerbarkeit von im PV realisierten Veräußerungsgewinnen.

 

Rn. 1201

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 EStG erfasst die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften der aufgezählten WG des PV ohne Berücksichtigung einer Behaltefrist. Um zu gewährleisten, dass die die KapErtr auszahlenden Stellen – vor allem die Kreditinstitute – den Steuerabzug vom KapErtr nach § 43 EStG vornehmen können, bedarf es einer Aufzählung der einzelnen für den Steuerabzug maßgebenden Geschäftsvorfälle. Die Definition des Veräußerungsgewinns ist in § 20 Abs 4 EStG und Abs 4a gesetzlich verankert; ausführlich s Rn 1420ff.

Die der Veräußerung gleichgestellten Übertragungen sind in § 20 Abs 2 S 2 EStG aufgezählt (s Rn 1393ff).

§ 20 Abs 2 S 3 EStG enthält Regelungen zur Veräußerung der Beteiligung an einer PersGes (s Rn 1400ff).

Für den Fall, dass ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt wird (sogenanntes Bond-Stripping), enthält § 20 Abs 2 S 4 u 5 EStG besondere Regelungen (s Rn 1404).

 

Rn. 1202

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wegen der Subsidiaritätsregelung in § 20 Abs 8 EStG hat § 17 EStG Vorrang vor § 20 Abs 2 EStG bei Beteiligungen von grds mindestens 1 %.

 

Rn. 1203–1205

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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