Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
a) Einnahme aus der Veräußerung
Rn. 1427
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die Einnahme aus der Veräußerung iSv § 20 Abs 4 S 1 Hs 1 EStG ist der Veräußerungspreis und somit der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH v 07.03.1995, VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693; BFH v 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl II 2016, 212).
Rn. 1428
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
b) Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung
Rn. 1429
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (Veräußerungskosten) können in Abzug gebracht werden. Die Aufwendungen müssen vom Veräußerer getragen werden. Trägt der Erwerber diese Kosten, so handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten seiner Kapitalanlage. Zu den Veräußerungskosten zählen beispielsweise Provisionen bei Aktienkäufen oder -verkäufen, Beratungskosten bei Veräußerung einer GmbH-Beteiligung, Spesen und Transaktionskosten.
Rn. 1430
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Der Transaktionskostenanteil des Vermögensverwaltungsentgelts (all-in-fee) ist bei Kreditinstituten im Gegensatz zu den Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren, die nichtabziehbare WK ab VZ 2009 darstellen, abziehbar. Dies gilt nach BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 93–96 jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist. Das BMF geht davon aus, dass, da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen ist. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie iRd KapSt-Abzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.
Bei Anwendung dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite. Dass muss auch für das Veranlagungsverfahren nach § 32d EStG gelten. Die Regelung ist nach BMF auch anwendbar, wenn ein Ausweis des Transaktionskostenanteils alternativ in der jeweiligen Abrechnung der all-in-fee erfolgt. ME muss die Abziehbarkeit auch für den Transaktionskostenanteil für Vermögensverwaltungsverträge mit externen Vermögensverwaltern gelten.
Rn. 1431
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die allgemeine Absicht, mittels neuer Anlageformen die Rentabilität der Gesamtheit der Kapitalanlagen zu erhalten oder zu steigern, führt bei Umschichtung des Depots zum Zweck der Änderung der Zusammensetzung des Wertpapiervermögens zu Transaktionskosten (BFH BStBl II 1989, 934).
Das an Vermögensverwalter gezahlte Strategieentgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters gehört zu den AK der Kapitalanlage (BFH v 28.10.2009, BFH/NV 2010, 975).
Rn. 1432
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
c) Anschaffungskosten
Rn. 1433
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Von den Einnahmen aus der Veräußerung sind die AK abzuziehen. AK sind in Übereinstimmung mit § 6 EStG, § 255 Abs 1 HGB alle Kosten, die getragen werden, um ein WG in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Mit dem Anschaffungsgeschäft im Zusammenhang stehende Ermäßigungen der Aufwendungen für die Anschaffung führen zu einer Minderung der AK (s § 255 Abs 1 S 3 HGB, hierzu BFH v 26.02.2002, IX 20/98, BStBl II 2002, 796; BFH v 16.03.2004, IX R 46/03, BStBl II 2004, 1046; BFH v 29.10.2019, VIII R 16/16, BStBl II 2020, 254).
Gebühren die bei der Anschaffung eines Wertpapiers oder der Begründung einer Kapitalforderung anfallen (zB Provisionen, Maklergebühren, Spesen, Transaktionskosten), sind als Anschaffungsnebenkosten Teil der AK (BFH BStBl II 1980, 116; 1982, 37; 1989, 934; 2001, 24 zu Ausgabeaufgeld bei Erwerb stiller Beteiligung; BFH BFH/NV 2000, 1342 zu Darlehensvermittlungsgebühren; FG RP v 19.10.1992, EFG 1993, 376 zu Abschlussgebühren bei Investmentsparvertrag; auch s § 17 Rn 199ff (Karrenbrock)).
AK bei Optionsanleihen
Übt der Inhaber des Optionsscheins das Optionsrecht aus, schafft er im Zeitpunkt der Ausübung den Basiswert an. Der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten des Optionsscheins gehören zu den AK des Basiswerts. Wurde der Optionsschein zusammen mit der Anleihe erworben, sind die AK der Optionsanleihe aufzuteilen in AK der Anleihe und AK des Optionsrechts (Einzelheiten dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 86).
AK bei "stock-options"
Übt ein ArbN eine ihm vom ArbG eingeräumte Option zum Bezug von Aktien des ArbG oder einer anderen Gesellschaft ("stock-option") aus, ist als AK der Aktien bei späterem Verkauf neben der zu leistenden Zuzahlung der Wert anzusetzen, der als geldwerter Vorteil bei den Einkünften des ArbN aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt wird (Einzelheiten dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 87).
AK bei einem Aktiensplit
Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, de...