Rn. 633

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG sind stpfl die Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des KapVerm oder ein Entgelt für die Überlassung des KapVerm zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Der Gesetzgeber hat durch den Austausch des früheren Merkmals "gewährt" gegen das Merkmal "geleistet" Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt, bewusst in die StPfl einbezogen (BT-Drucks 16/4841, 54; BR-Drucks 220/07, 89).

Erträge sind alle Entgelte, die für eine solche Kapitalüberlassung bei wirtschaftlicher Betrachtung im weitesten Sinne empfangen werden (BFH vom 13.11.2007, VIII R 36/05, BStBl II 2008, 292). Die Begriffsbestimmung "Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen" geht weiter als der früher in dieser Regelung verwendete Zinsbegriff.

Für die Steuerbarkeit von KapErtr genügt es im Ergebnis, dass der StPfl ein Entgelt tatsächlich vereinnahmt hat, auch wenn nach den Emissionsbedingungen die Zahlung des Entgelts von der ungewissen Entwicklung eines bestimmten Indexes oder anderen variable Größen abhängt (BFH vom 28.05.2019, VIII R 7/16, BStBl II 2019, 610).

 

Rn. 634

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus KapVerm als WK vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs 9 S 1 EStG erfasst sind (s BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 129a).

 

Rn. 635

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der in wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil ist Entgelt für die Stundung des Veräußerungspreises, das auf die Laufzeit der wiederkehrenden Leistung zu verteilen ist. Bei dauernden Lasten und Raten und Renten ist der zu ermittelnde Zinsanteil als Einkünfte aus KapVerm nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu versteuern (Einzelheiten sowie Berechnung des Zinsanteils s Rn 681).

Der in Veräußerungsleibrenten enthaltene Ertragsanteil ist nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG zu versteuern.

 

Rn. 636

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Sog "Scheinerträge", wie bei Gutschriften aus Schneeballsystemen, führen zu Erträgen aus § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, wenn der Betreiber bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Auf eine hypothetische Zahlung an alle Anleger ist nicht abzustellen (BFH vom 16.03.2010, VIII R 4/07, BStBl II 2014, 147; BFH vom 11.02.2014, VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461; BFH vom 02.04.2014, VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698).

 

Rn. 637–639

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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