Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 53
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die Rückzahlung von Kapital ist eine Vermögensumschichtung und demzufolge kein steuerbarer Ertrag (BFH v 19.10.1982, BStBl II 1983, 295).
Die Rückzahlung von Kapitaleinnahmen führt zu negativen Einnahmen. Der Begriff der negativen Einnahmen ist gesetzlich nicht geregelt. Voraussetzung für negative Einnahmen aus KapVerm ist, dass der StPfl rechtlich oder tatsächlich zur Rückzahlung von Einnahmen verpflichtet ist (BFH v 02.04.1974, BStBl II 1974, 540). Die Rückzahlung von Kapitaleinnahmen berührt die Besteuerung der vorangegangenen Fruchtziehung – auch bei einem Rückforderungsanspruch des Kapitals – nicht. Sie führt damit nicht zur Aufrollung einer durchgeführten Veranlagung. Das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses, da der tatsächliche Vorgang der wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit auf Anteilseignerebene bereits abgeschlossen ist (BFH v 25.10.1994, BStBl II 1995, 121; BFH v 13.12.1963, BStBl III 1964, 184).
Die beim Erwerb einer Schuldverschreibung gezahlten Stückzinsen sind keine WK, sondern negative Einnahmen (BFH v 13.12.1963, BStBl III 1964, 184). Sie sind im VZ des Erwerbs der Kapitalforderung als negative Einnahme vom Ertrag der Wertpapiere abzuziehen; ausführlich s Rn 680.
Der Sonderfall der Rückzahlung von Gewinnanteilen aus Anteilen an KapGes durch den Gesellschafter nach § 31 Abs 1 GmbHG ist nach BFH-Rspr auf Ebene des Gesellschafters als Einlage zu behandeln, die nur iRd § 17 EStG als nachträgliche AK des Gesellschafters auf seine Beteiligung an der GmbH berücksichtigt werden kann; sie führt nicht zu negativen Einnahmen bei den Einkünften aus KapVerm; BFH v 29.08.2000, BStBl II 2001, 173. Die Rückgewähr von vGA (oder deren Wertersatz) aufgrund einer sogenannten Satzungsklausel ist beim Gesellschafter als Einlage zu qualifizieren, BFH v 25.05.1999, BStBl II 2001, 226. Schuldet der Gesellschafter für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr (angemessene) Zinsen, können diese Zinsen ab VZ 2009 keine WK mehr sein.
Ob Geldleistungen eines Darlehensschuldners an den Darlehensgläubiger als Rückzahlung des Kapitals oder als Zinszahlung anzusehen sind, richtet sich nach § 366 BGB (BFH v 10.06.1975, BStBl II 1975, 847). Danach hat der Schuldner mangels anderer Vereinbarungen das Leistungsbestimmungsrecht. Dieses Bestimmungsrecht kann er auch durch schlüssiges Verhalten ausüben, indem er zB durch Zahlung des der Zinsschuld genau entsprechenden Betrages stillschweigend zu erkennen gibt, dass er die Leistung mit der Zinsschuld verrechnet haben will. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Bestimmung wird die Geldleistung zuerst auf die Zinsen und danach auf die Hauptschuld angerechnet (§ 367 BGB).