Rn. 1420

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für die Veräußerungsfälle des § 20 Abs 2 EStG regelt § 20 Abs 4 EStG die Gewinnermittlung.

Die Vorschrift des § 20 Abs 4 EStG erfasst folgende Veräußerungstatbestände bzw der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge:

  • S 1: Grundregelung; Fremdwährungsumrechnung,
  • S 2: verdeckte Einlage,
  • S 3: Entnahme oder Betriebsaufgabe und Überführung in das PV,
  • S 4: Lebensversicherungen,
  • S 5: Termingeschäfte,
  • S 6: unentgeltlicher Erwerb,
  • S 7: Verbrauchsfolge – Fifo-Methode,
  • S 8 und 9: Abtrennung von Zinsscheinen und -forderungen, sogenanntes Bond-Stripping.

§ 20 Abs 4 S 1–7 EStG wurde durch das UntStRG 2008 (BGBl I 2007, 1912) und § 20 Abs 4 S 8 und 9 EStG durch das InvStRefG v 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) eingeführt.

 

Rn. 1421–1424

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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