Rn. 1394

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer verbrieften sonstigen Kapitalforderung iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde (BFH v 20.11.2018, VIIIR 37/15, BStBl II 2019, 507). Er ist zwar nicht auf Forderungen (Schuldverschreibungen) beschränkt, sondern betrifft dem Wortlaut nach alle Wertpapiere (zB Zins-, Gewinnanteils- und Ertragsscheine sowie rückzahlbare Wertpapiere gemäß §§ 803, 804, 1083 Abs 2 BGB), die bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Urkunde zu erfüllen sind (dazu s Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 531 (Oktober 2019); s Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz D/9 5 (April 2022)). Unter Einlösung ist nicht nur die Endeinlösung, somit die Einlösung zur Endfälligkeit (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 59), aber auch die Einlösung vor und nach dem Zeitpunkt der Endfälligkeit zu sehen (auch BFH v 20.11.2018, VIII R 37/15, BStBl II 2019, 507; s Levedag in Schmidt, § 20 EStG Rz 149 (41. Aufl)).

Nach der Gesetzesbegründung soll auch die bis zum VZ 2009 das nicht erfasste Emissionsdisagio nach der sogenannten Disagio-Staffel (s BMF v 24.11.1986, BStBl I 1986, 539) im Zeitpunkt der Rückgabe der Schuldverschreibung zum stpfl KapErtr gehören (s BT-Drucks 16/4841, 56).

Der Verfall von Finanzinnovationen stellt eine Einlösung iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG dar. Der Verfall und somit die Ausbuchung wird als eine Einlösung zu Null erfasst (dazu BFH v 20.11.2018, VIII R 37/15, BStBl II 2019, 507 zu einem automatischen Verfall von Knock-out-Zertifikaten im Zeitpunkt des Erreichens der Knock-out-Schwelle).

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