Rn. 1305

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG gehört zu den Einkünften aus KapVerm auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der StPfl einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderten Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b EStG gehört ferner zu den Einkünften aus KapVerm auch der Gewinn aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments.

Die Regelung ist spiegelbildlich zu § 20 Abs 1 Nr 11 EStG, der die Prämie der Verpflichtete aus dem Termingeschäft (sogenannte Stillhalter oder Optionsgeber) besteuert. § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG erfasst sodann im weitesten Sinne den Wertzuwachs aus der Beendigung des Termingeschäftes.

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG wurde durch das UntStRG 2008 (BGBl I 2007, 1912) eingeführt. Durch § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG wurde in Teilen der § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG aF (bis VZ 2006) abgelöst, nach dem innerhalb der Spekulationsfrist der Wertzuwachs aus der Beendigung eines Termingeschäftes besteuert wurde.

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