Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1360
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG besteuert den Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Somit werden (ab dem VZ 2009) korrespondierend zu Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG auch Vermögenszuwächse aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen der Besteuerung unterworfen.
Die Vorschrift des § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG wurde durch die UntStRG 2008 (BGBl I 2007, 1912) eingefügt. Teilweise sind dabei die Besteuerungstatbestände des damaligen § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG aF (bis VZ 2008) sowie des damaligen § 23 Abs 1 Nr 2 EStG aF (bis VZ 2008) eingeflossen. Die frühere Regelung über Stückzinsen des § 20 Abs 2 Nr 3 aF (bis VZ 2008) wird nunmehr auch von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG mit umfasst.
Im Vergleich zu der Rechtslage bis zum VZ 2008 gewährleistet der § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG, dass Vermögenszuwächse aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen besteuert werden, unabhängig von der bisher geltenden einjährigen Behaltefrist. Als Auffangtatbestand soll § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG die Realisation sämtlicher positiver und negativer Wertveränderungen von Kapitalanlageprodukten erfassen, die nicht in den Nr 1–6 des § 20 Abs 2 EStG geregelt sind. Zum Verlust der Forderung s Rn 1226 und s Rn 1373ff.
Eine steuerlich relevante Vermögensänderung ist zB bei ab 2009 erworbenen Papieren gegeben, wenn der Kurs eines festverzinslichen Wertpapiers – aufgrund einer Steigerung/Minderung des Kapitalmarktzinses – unter/über den Nennwert des Papiers sinkt/steigt.
Rn. 1361
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Für die Anwendung der AbgSt auf Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen kommt es auf die Ausgestaltung der Kapitalanlage an, wenn diese vor dem 01.01.2009 erworben wird (s § 52 Abs 28 S 15 EStG).
Zu den Sonderregelungen (s § 52 Abs 28 S 16 u 17 EStG) wird verwiesen auf die Ausführungen zum sachlichen Anwendungsbereich (s Rn 1362ff).