Rn. 1490

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 5 S 1 EStG regelt, dass Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse iSv § 20 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG der Anteilseigner erzielt. Anteilseigner ist nach § 20 Abs 5 S 2 EStG derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Nach § 20 Abs 5 S 3 EStG sind dem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 EStG zuzurechnen und gilt als Anteilseigner.

Die Norm (vormals § 20 Abs 2a EStG) wurde durch das StandOG v 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) eingeführt und stellt klar, dass ein Dividendenanspruch bis zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses unselbständiger Bestandteil des Stammrechts ist und der von demjenigen als KapErtr zu versteuern ist, dem im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses das Stammrecht steuerlich zuzurechnen ist. Vereinbarungen iSd § 101 Nr 2 Hs 2 BGB darüber, wer berechtigt sein soll, die Gewinnanteile zu beziehen, betreffen bereits die Einkommensverwendung und sind daher für die steuerrechtliche Zurechnung von KapErtr nicht maßgebend (s Finanzausschuss v 25.05.1993, BT-Drucks 12/5016, 87).

Die Norm des § 20 Abs 5 EStG entspricht der ständigen Rspr des I. Senats des BFH (BFH v 16.12.1992, I R 32/92) entgegen der Rspr des VIII. Senats des BFH (BFH v 31.10.1989, VIII R 210/83, BStBl II 1990).

Die Regelung des § 20 Abs 5 EStG gilt nur für Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse und nicht für andere Erträge nach § 20 Abs 1 Nr 3–11 EStG. Hier gelten die allgemeinen Zurechnungsregeln (dazu s Rn 59ff).

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