Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1630
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Vom Vermögensstand abhängige Vermögensverwaltungsgebühr
Bei den üblichen Vermögensverwaltungsverträgen wird der Vermögensverwalter bzw die Bank durch entsprechende Vollmacht beauftragt, die Vermögenswerte nach deren Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen zu verwalten und in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, An- und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihr bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Für die Vermögensverwaltung berechnet die Bank einen bestimmten Prozentsatz vom Vermögensstand zu festgelegten Stichtagen. Zusätzlich berechnet werden An- und Verkaufsspesen im Zusammenhang mit Wertpapiertransaktionen und Depotgebühren.
Rn. 1631
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Zu den Voraussetzungen des WK-Abzugs s Rn 1610ff. Das Problem bei Vermögensverwaltungsgebühren bestand bis zur Einführung der AbgSt darin, dass die Aufwendungen zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kapitaleinnahmen standen, andererseits aber auch der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienten. Eine sachgerechte Aufteilung der Aufwendungen für das Stammrecht und der Aufwendungen für die Erzielung von Erträgen bei ertragbringenden Kapitalanlagen war kaum möglich. Mit dem Argument, dass die Sicherheit der Anlage auch der Sicherung der Erträge diente, hatten Rspr und Verwaltung den Zusammenhang der Aufwendungen mit den Erträgen bejaht und die Aufwendungen insgesamt zum Abzug zugelassen, sofern eine Vermögensverwaltung sich auf Kapitalanlagen zur Überschusserzielung bezog, nicht aber wenn bei der Vermögensverwaltung die Absicht der Substanzverwertung im Vordergrund stand. Voraussetzung war nur, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Nutzungsüberlassung von Kapital bestand und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht wurden. Zur Rspr s unter anderem BFH BStBl II 1993, 832; BStBl III 1952, 265; OFH RStBl 1936, 967; zur Verwaltungsauffassung s R 20.1 Abs 1 EStR 2008.
Im Zuge der AbgSt werden auch Gewinne aus der Veräußerung der Kapitalanlage, somit des Kapitalstamms, der Besteuerung aus § 20 EStG unterworfen. Somit sind nunmehr auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Kapitalstamm stehen, als WK abziehbar, soweit das WK-Abzugsverbot nach § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG nicht gilt (zB § 32d Abs 2 Nr 3 S 2 EStG).
Rn. 1632
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Im Grundsatz-Urteil zu Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren (BFH BStBl II 1993, 832) wird ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Verwaltung des Depots grundsätzlich auch dann in vollem Umfang WK sind, wenn neben den stpfl Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden, sofern bei der Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuss der stpfl Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann. Aufwendungen auf Kapitalanlagen sind uneingeschränkt als WK bei den Einkünften aus KapVerm (§ 20 EStG) abziehbar, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund stehen, dh nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (BFH v 24.11.2009, VIII R 30/07, HFR 2010, 1033).
Dieses gilt im Zuge der Einführung der AbgSt nur insoweit, als dass das Abzugsverbot des § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG nicht gilt.
Rn. 1633
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negative Einlagezinsen keine Zinsen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die den Einkünften aus KapVerm als WK vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs 9 S 1 EStG erfasst sind (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 129a).
Dogmatisch dürfte eine steuerbare negative Einnahme nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG vorliegen (auch s Lewedag in Schmidt § 20 EStG Rz 267 (41. Auflage); s Jachmann-Michel, StuW 2018, 9).
Rn. 1634
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
Rn. 1635
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Pauschalhonorar
Soweit das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG nicht gilt, kann bei einem Pauschalentgelt nur der Teil des Entgelts zum Abzug als WK bei den Einkünften aus KapVerm abgezogen werden, der auf die Depot-, Verwaltungs- und Beratungsgebühren entfällt. Im Zuge der AbgSt sind Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren grds nicht mehr als WK abzugsfähig.
Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen) steuermindernd aus. Auch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee, also ein pauschales Entgelt bei den Kreditinstituten, das auch die Transaktionskosten mit abdeckt, ist als Veräußerungskosten abzugsfähig (ausführlich daz...