Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 863
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Als KapErtr werden bei BgA ohne Rechtspersönlichkeit der nicht den Rücklagen des Betriebs zugeführte Gewinn, die nachfolgende Auflösung dieser Rücklagen (§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG; s Rn 875ff) sowie vGA der Besteuerung unterworfen.
Rn. 864
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Aus den gleichen Überlegungen dürfte ein entsprechender Gewinn auch noch um die Beträge zu kürzen sein, die für die Abdeckung von Fehlbeträgen aus früheren Wj benötigt werden.
Rn. 865
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Für die Ermittlung des Gewinns kann nicht stets an die HB angeknüpft werden, weil eine solche Bilanz nicht immer aufzustellen ist. Bei handelsrechtlicher Bilanzierung dürfte der Gewinn aber dem Jahresüberschuss iSd § 275 HGB entsprechen. Bei fehlender Gewinnermittlung nach dem HGB kann nicht ohne Einschränkung an die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt angeknüpft werden. Der Vorschrift liegt die Vorstellung zu Grunde, der erzielte Gewinn stehe der hinter dem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ähnlich wie bei einer unterstellten Vollausschüttung zur Verfügung. Ausschüttungsfähig ist aber nur der Gewinn, vermindert um die nach § 10 KStG nicht abziehbaren Aufwendungen.
Andererseits sind die nach § 8b KStG nicht in die Gewinnermittlung aufzunehmenden Bezüge oder Gewinne saldiert mit den entsprechenden Aufwendungen hinzuzurechnen. Auch sonst sind Abweichungen bei der außersteuerrechtlichen Gewinnermittlung (zB eine Drohverlustrückstellung) zu berücksichtigen. Als Gewinn iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG dürfte auch nur dieser Betrag einzustufen sein (dazu auch s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 24–32).
Rn. 866
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Er ist schließlich noch um die den Rücklagen (des Betriebs) zugeführten Beträge zu vermindern. Wird der Gewinn nicht bilanziell ermittelt, muss sich die Rücklagenzuführung aus einer gleichgewichtigen Nebenrechnung ergeben (dazu auch s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 33ff).
Rn. 867
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Zum Gewinn gehört auch der im Zuge der Liquidation anfallende Gewinn des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die unterschiedliche Besteuerung im Vergleich zum Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und dürfte wenigstens für die Anfangszeit auch verfassungsrechtlich hinzunehmen sein.
Rn. 868
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Zu den KapErtr gehören auch vGA. Auch hier ist die Unterscheidung zwischen vGA iSd § 8 Abs 3 KStG und iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nach den Grundsätzen von KapGes und Anteilseignern zu machen (dazu s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 41).
Rn. 869–874
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei