Rn. 742

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Zusatz in § 20 Abs 1 Nr 9 EStG, dass die Leistungen "Gewinnausschüttungen iSd Nr 1 wirtschaftlich vergleichbar" sein müssen, ist erst durch das UntStFG vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) eingeführt worden. Die ursprüngliche Fassung durch das StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) sah diese Einschränkung noch nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit klargestellt werden, dass eine Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG beispielsweise dann nicht vorliege, wenn ein nicht von der KSt befreiter Verein in Erfüllung seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgaben Leistungen an Mitglieder aufgrund von Beiträgen iSv § 8 Abs 5 KStG erbringe, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten seien. Diese Leistungen seien nicht mit einer Gewinnausschüttung vereinbar, da sie allgemein mit den Mitgliedsbeiträgen abgegolten seien (BT-Drucks 14/6882, 35).

Hieraus lässt sich schließen, dass nur solche Leistungen nicht von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst sein sollen, denen im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Leistungsempfängers, zB in Form eines Mitgliedsbeitrags, gegenübersteht (BFH vom 03.11.2010, I R 98/09, BStBl II 2011, 417). Dem Gesetzgeber war es bewusst, dass bei den in der Vorschrift genannten Rechtssubjekten grds keine Ausschüttungen an Anteilseigner oder Mitglieder möglich sind. Gleichwohl komme es auch bei diesen Körperschaften zu Vermögensübertragungen an die "hinter diesen Gesellschaften stehenden Personen". Diese Vermögensübertragungen seien wirtschaftlich gesehen mit Gewinnausschüttungen vergleichbar.

Neben den mit offenen Ausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen werden durch die Verweisung auf § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auch vGA von der Vorschrift erfasst (s Rn 745).

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