Rn. 1647

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Anwalts- und Prozesskosten im Zusammenhang KapErtr sind als WK abziehbar (s R 20.1 Abs 2 EStR 2012), sofern nicht eine unmittelbare Beziehung zum Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang besteht (dann Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten) und das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG nicht gilt (zB § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 o Nr 2 S 2 EStG).

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