Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1429
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (Veräußerungskosten) können in Abzug gebracht werden. Die Aufwendungen müssen vom Veräußerer getragen werden. Trägt der Erwerber diese Kosten, so handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten seiner Kapitalanlage. Zu den Veräußerungskosten zählen beispielsweise Provisionen bei Aktienkäufen oder -verkäufen, Beratungskosten bei Veräußerung einer GmbH-Beteiligung, Spesen und Transaktionskosten.
Rn. 1430
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Der Transaktionskostenanteil des Vermögensverwaltungsentgelts (all-in-fee) ist bei Kreditinstituten im Gegensatz zu den Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren, die nichtabziehbare WK ab VZ 2009 darstellen, abziehbar. Dies gilt nach BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 93–96 jedenfalls dann, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist. Das BMF geht davon aus, dass, da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen ist. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie iRd KapSt-Abzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.
Bei Anwendung dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite. Dass muss auch für das Veranlagungsverfahren nach § 32d EStG gelten. Die Regelung ist nach BMF auch anwendbar, wenn ein Ausweis des Transaktionskostenanteils alternativ in der jeweiligen Abrechnung der all-in-fee erfolgt. ME muss die Abziehbarkeit auch für den Transaktionskostenanteil für Vermögensverwaltungsverträge mit externen Vermögensverwaltern gelten.
Rn. 1431
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die allgemeine Absicht, mittels neuer Anlageformen die Rentabilität der Gesamtheit der Kapitalanlagen zu erhalten oder zu steigern, führt bei Umschichtung des Depots zum Zweck der Änderung der Zusammensetzung des Wertpapiervermögens zu Transaktionskosten (BFH BStBl II 1989, 934).
Das an Vermögensverwalter gezahlte Strategieentgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters gehört zu den AK der Kapitalanlage (BFH v 28.10.2009, BFH/NV 2010, 975).
Rn. 1432
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei