Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
1. Berücksichtigung von Korrekturen im Steuerabzug in der Veranlagung (§ 20 Abs 3a S 1 EStG)
Rn. 1416
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 3a S 1 EStG sind Korrekturen iSd § 43a Abs 3 S 7 EStG erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Hierdurch soll erreicht werden, dass zwischen dem Steuerabzugsverfahren und einem Veranlagungsverfahren keine Divergenz entsteht, indem die Korrektur im Steuerabzugsverfahren auch materiell-rechtlich für die Veranlagung gilt.
Korrekturen beim KapSt-Abzug sind gemäß § 43a Abs 3 S 7 EStG nur mit Wirkung für die Zukunft, dh nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers vorzunehmen. Hierunter fallen nachträglich bekanntgewordene Änderung der Bemessungsgrundlagen sowie die geänderte rechtliche Verwaltungsauffassung (dazu auch s BMF v 23.03.2016, BStBl I 2016, 457 zu Kapitalmaßnahmen der Google Inc und der A.P. Moeller/Maersk A.S. sowie s BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 431 zu Kapitalmaßnahmen der Hewlett-Packard Co). Korrekturen mit Wirkung für die Zukunft finden nach Ansicht der FinVerw zB keine Anwendung bei Steuerausländern oder bei Änderung oder Wegfall der Bemessungsgrundlage auf Grund einer Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des BFH (ausführlich dazu s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 241 ff mit Beispielen).
Korrekturverfahren
Das Korrekturverfahren ist vorrangig auf Bankenebene durchzuführen (§ 43a Abs 3 S 7 EStG). Bankentechnisch wird ein Storno durchgeführt. Fehler, die zu einer Erhöhung der KapSt geführt haben, werden zB durch Ansatz eines negativen Betrages (Einbuchung in den Verlustverrechnungstopf) und Fehler, die zu einer Verringerung der KapSt geführt haben, werden zB durch Ansatz eines positiven Ansatzes beim künftigen KapSt-Abzug (sogenannte Delta-Korrektur) vorgenommen. § 20 Abs 3a S 1 EStG regelt, dass die Korrekturen, die die auszahlende Stelle nach § 43a Abs 3 S 7 EStG vorgenommen hat, materiell-rechtlich nicht rückwirkend, sondern erst im Jahr der Vornahme der Korrektur, also mit Kenntnis der auszahlenden Stelle, wirksam werden. Die Kenntnis der auszahlenden Stelle wird – ähnlich wie in § 16 Abs 3b S 1 Nr 2 EStG – zum Tatbestandsmerkmal. Eine Korrektur, die ihre Ursache in festsetzungsverjährter Zeit hat, ist nach § 43a Abs 3 S 7 EStG durch die auszahlende Stelle vorzunehmen und somit iRd § 20 Abs 3a EStG zu berücksichtigen (aA s Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 555 "Rechtsfolge" (Oktober/2019)).
2. Korrektur im Veranlagungsverfahren (§ 20 Abs 3a S 2 EStG)
Rn. 1417
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 3a S 2 EStG kann ein StPfl die Korrektur iSv § 20 Abs 2a S 1 EStG nach § 32d Abs 4 und 6 EStG geltend machen, wenn er durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nachweist, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird. Dieses ist insbesondere dann geboten, wenn eine Korrektur auf Bankenebene nicht möglich ist, zB bei Beendigung der Kundenbeziehung (auch s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 241b mit Beispielen, bei denen es keiner Bescheinigung bedarf). Solle sich die auszahlende Stelle weigern, die Bescheinigung iSv § 20 Abs 3a S 2 EStG auszustellen, so muss der StPfl zivilrechtlich gegenüber der Bank vorgehen.
Hat die auszahlende Stelle eine Verlustverrechnung vorgenommen, ist diese zwar zeitlich vorrangig, kann aber bei einer Antragsveranlagung gemäß § 32d Abs 4 EStG grundsätzlich noch korrigiert werden. Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kj von zu erhebender KapSt, kann der KapSt-Abzug unter der Voraussetzung des § 20 Abs 3a S 2 EStG iRd Antragsveranlagung für den VZ der Kenntnisnahme durch die auszahlende Stelle korrigiert werden. Eine rückwirkende Korrektur für den VZ des Zuflusses des KapErtr kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn dessen Behandlung nach der Verwaltungssicht unzutreffend und damit der Steuerabzug feherhaft war (s FG RP v 17.03.2021, 1 K 1297/17, EFG 2021, 1297).
Rn. 1418–1419
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei