Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 807
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Einkunftstatbestände des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG führen nach § 2 Nr 2 KStG zu einer beschränkten StPfl mit einer KapSt-Belastung von 15 % (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7b o 7c EStG iVm § 43a Abs 1 Nr 2 EStG). Damit wird die wirtschaftliche Betätigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie in der Form eines BgA oder einer KapGes ausgeübt wird, im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung unterworfen.
Die KSt für diese – dem KapSt-Einbehalt unterliegenden – Einkünfte ist in der Regel nach § 32 Abs 1 Nr 2 KStG durch den Steuerabzug abgegolten. Die KapSt von 15 % ist somit nicht anrechenbar. Erfüllt die Trägerkörperschaft des BgA die Voraussetzungen des § 44a Abs 7 S 1 Nr 2 o 3 EStG, ist der KapSt-Einbehalt nicht vorzunehmen; bei stpfl wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbegünstigten BgA richtet sich die Abstandnahme vom KapSt-Einbehalt nach § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 3 u 4).
ba) Entstehung der KapSt und Besteuerungsgrundsätze für Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG
baa) Entstehung der KapSt
Rn. 808
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die KapSt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die KapErtr, also die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG, dem Gläubiger (= Trägerkörperschaft des BgA) zufließen (§ 44 Abs 1 S 2 EStG). Der Schuldner der KapSt ist nach § 44 Abs 1 S 1 EStG der Gläubiger der KapErtr (Trägerkörperschaft des BgA). Im Zeitpunkt des Zuflusses der KapErtr hat der Schuldner der KapErtr (BgA) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der KapErtr (= Trägerkörperschaft des BgA) vorzunehmen (§ 44 Abs 1 S 3 EStG). Auf Leistungen, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind, ist § 44 Abs 2 EStG anwendbar (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 9).
bab) Besteuerungsgrundsätze
Rn. 809
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Von den KapErtr ist der KapSt-Einbehalt nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7b EStG iVm § 31 KStG vorzunehmen. Die KapSt beträgt 15 % des KapErtr (§ 43a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG).
Ist der Empfänger der Leistungen unbeschränkt kstpfl und fallen die ausschüttungsgleichen Leistungen und vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG bei ihm in einem inländischen gewerblichen Betrieb an, so erfolgt deren steuerliche Erfassung in der Veranlagung zur KSt. Allerdings ist auf diese Leistungen die Regelung des § 8b KStG anzuwenden, nach der die Leistungen bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben. Die nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7b EStG iVm § 43a Aba 1 S 1 Nr 2 EStG einbehaltene KapSt von 15 % ist im Rahmen der Veranlagung zur KSt des Empfängers nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 31 KStG in vollem Umfang anzurechnen (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 11–14 mit Beispiel sowie mit Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Einlagen).
bb) Entstehung der KapSt und Besteuerungsgrundsätze für Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG
bba) Entstehung der KapSt
Rn. 810
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Als Spezialvorschrift regelt § 44 Abs 6 EStG den Entstehungszeitpunkt der KapSt für Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG. Grds entsteht die KapSt bei Regiebetrieben auf den Gewinn des abgelaufenen Wj im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wj. Bei Eigenbetrieben gilt dies grds nur, soweit die Überführung des Gewinns des abgelaufenen Wj in den allgemeinen Haushalt der Trägerkörperschaft beschlossen wird, im Übrigen gilt der Gewinn als in Rücklagen eingestellt (Einzelheiten s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 59–61).
bbb) Besteuerungsgrundsätze
Rn. 811
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Besteuerung wird in den Fällen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG im Wege des KapSt-Abzugs vorgenommen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG). Durch § 43 Abs 2 EStG wird klargestellt, dass die Identität von Gläubiger und Schuldner dem Steuerabzug von KapErtr nicht entgegensteht. Die KapSt wird iHv 15 % der KapErtr erhoben (§ 43a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG). Die Vorschrift des § 44 Abs 6 S 1 EStG fingiert für die Durchführung des KapSt-Einbehalts die juristische Person des öffentlichen Rechts als Gläubiger und den BgA als Schuldner der KapErtr. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 44 Abs 1 S 5 EStG tritt an die Stelle der einbehaltenen die "entstandene" KapSt (s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 62–64).
Rn. 812–819
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei