Rn. 211

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinnanteile beruhen idR auf offenen Gewinnausschüttungen aufgrund eines handelsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschlusses (§ 174 AktG; § 46 Nr 1 GmbHG). Dazu zählen auch sogenannte Vorabausschüttungen, dh Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den zu erwartenden Gewinn eines Wj (BFH v 27.01.1977, BStBl II 1977, 491; BFH v 14.12.1999, BFH/NV 2000, 707; BFH v 13.03.2018, BFH/NV 2018, 936).

Bei GmbH werden Vorabausschüttungen allgemein als zulässig erachtet, und zwar auch ohne ausdrückliche, satzungsmäßige Ermächtigung (Scholz, GmbHG, § 29 Rz 86, 9. Aufl). Sie stehen aber unter dem Vorbehalt, dass tatsächlich ein Reingewinn in entsprechender Höhe erreicht wird. Ansonsten müssen sie an die Gesellschaft zurückgezahlt werden (BFH v 21.07.1999, BStBl II 2001, 127).

 

Rn. 212

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Vorabausschüttungen auf die zu erwartende Dividende des laufenden Geschäftsjahres sind bei AG grds unzulässig (§ 62 AktG); sie sind als vGA zu werten (BFH v 26.01.1072, BStBl II 1972, 547; BFH v 24.01.1989, BStBl II 1989, 419). Die Satzung kann jedoch den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres gemäß § 59 AktG auf den voraussichtlichen Gewinn einen Abschlag zu bezahlen.

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