Rn. 1261

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Dividendenscheine, oft auch als Coupon bezeichnet, sind den Aktien beigefügte Gewinnanteilscheine. Sie werden in §§ 72 Abs 2 und 75 AktG genannt. Auch ohne gesetzliche Regelung ist bei einer GmbH ein Gewinnanteilschein anerkannt (s Kersting in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 29 Rz 87 (22. Aufl 2019)). Dividendenscheine dienen der Auszahlung der Dividende und der Ausübung des Bezugsrechts sowie auch sonstigen Ausschüttungen. Der Dividendenbogen besteht aus 10 bis 20 den Aktien beigefügten Dividendenscheinen, die am Fälligkeitstag abgetrennt und eingelöst werden. Der letzte Abschnitt des Dividendenbogens ist der Erneuerungsschein (Talon), bei dessen Vorlage ein neuer Dividendenscheinbogen ausgegeben wird.

Dividendenscheine sind Inhaberpapiere und selbstständige Wertpapiere. Wurden Dividendenscheine ausgegeben, ist der Anspruch des Aktionärs auf die Dividende durch Einigung und Übergabe des Dividendenscheins übertragbar, denn der Dividendenschein verkörpert den Dividendenzahlungsanspruch.

Eine wirksame Veräußerung der Dividendenscheine iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG liegt nur vor, wenn die Dividendenscheine dem Erwerber übergeben werden.

Auch wenn Dividendenscheine Rechte auf sonstige Ausschüttungen wie zB eine vGA verbriefen können, fällt deren Veräußerung nicht in den Regelungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. Die vGA hat ihre Ursache in der Nahebeziehung des Anteilseigners zu der KapGes, und somit fehlt es am Charakter einer offenen Gewinnausschüttung, die allen Anteilseigern gleichermaßen zugutekommt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge