Rn. 1244

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Im Vergleich zu Anteilen an Körperschaften, die mitgliedschaftliche Rechte beinhalten, lösen Genussrechte an Körperschaften lediglich schuldrechtliche Ansprüche aus. Genussrechte sind aber dann mitgliedschaftsähnlich und fallen unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs 2 Nr 1 EStG, wenn das Genussrecht eine Beteiligung am Gewinn sowie am Liquidationserlös gewährt. Die Behandlung eines derartig ausgestalteten Genussrechts als ein mitgliedschaftsähnliches Recht ist auch daher sachgerecht, da eine Körperschaft gemäß § 8 Abs 3 S 2 KStG durch Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der KapGes verbunden ist, ihr Einkommen durch die Ausschüttung nicht mindern darf.

Hingegen fallen Genussrechte, die lediglich eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös gewähren, unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs 2 Nr 7 EStG.

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