Rn. 1246

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Anwartschaften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG sind alle dinglichen oder schuldrechtlichen Rechte zum Erwerb eines Anteils einer Körperschaft iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu verstehen. Hierzu gehören Bezugsrechte im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach § 186 AktG. Hiernach muss jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Dieses Bezugsrecht ist veräußerbar und fällt somit in den Regelungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG.

Ferner fallen Wandlungsrechte aus Wandelschuldverschreibungen iSd § 221 Abs 1 AktG unter Anwartschaften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG. Bei Wandelschuldverschreibungen handelt es sich um Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Die Emission der Wandelschuldverschreibung und der spätere Erwerb der Aktien an der Emittentin stellen aus der Perspektive des Anlegers einen einheitlichen Rechtsvorgang dar (BFH v 21.02.1973, I R 106/71, BStBl II 1973, 460). Ein solches Wandlungsrecht ist veräußerbar und fällt ebenso in den Regelungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG.

Dagegen stellen schuldrechtlich begründete Anwartschaftsrechte wie etwa die Lieferung von Anteilen bei Optionsgeschäften keine Anwartschaften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG dar. Hier fehlt es an einem einheitlichen Rechtsvorgang des schuldrechtlichen Geschäftes und dem späteren Erwerb der Anteile. Hier wird das Recht eingeräumt, einen Vertrag zum Erwerb von Anteilen an einer KapGes abschließen zu dürfen. Eine Veräußerung einer solchen rechtlichen Position fällt in den Regelungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG. Gleiches gilt auch für schuldrechtlich begründete Anwartschaftsrechte wie der Kauf unter Eigentumsvorbehalt oder unter aufschiebender Bedingung mit jederzeitiger Möglichkeit zur Herbeiführung des Bedingungseintritts.

 

Rn. 1247–1248

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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