Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
bha) Privates Darlehen
Rn. 1376
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG und S 2 sowie Abs 4 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH v 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, S 833). Der Anerkennung des Verlusts steht die Freiwilligkeit des Verzichts nicht entgegen. Bezogen auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 S 6 EStG zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 61).
bhb) Finanzierungshilfe eines Gesellschafters
Rn. 1377
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Der Forderungsverzicht eines Gesellschafters kann gemäß § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, S 2 EStG zu negativen Einkünften führen. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die KapGes zustehenden (nicht mehr voll werthaltigen) Darlehensforderung führt zu einer Einlage iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet. Dies setzt voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss AK in gleicher Höhe gegenüber, fällt kein Gewinn iSd § 20 Abs 4 EStG an. Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die KapGes steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der AbgSt zu einem gemäß § 20 Abs 2 S 2 EStG steuerlich zu berücksichtigen Forderungsausfall (BFH v 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, S 833; s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 61).
Soweit eine Finanzierungshilfe von § 17 Abs 2a EStG erfasst wird, kann sie nicht mehr unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, S 2 EStG fallen. Ist die Hingabe des Darlehens gesellschaftsrechtlich veranlasst und verzichtet der mindesten 1 % beteiligte Gesellschafter zu einem Zeitpunkt auf die Darlehnsforderung, zu dem sie nur noch zT werthaltig ist, so handelt es sich hinsichtlich des werthaltigen Teils um eine Einlage, die gemäß § 17 Abs 2a S 3 Nr 1 EStG zu nachträglichen AK führt. Hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils liegen keine nachträglichen AK vor, sondern ein gemäß § 20 Abs 2 EStG steuerbarer Forderungsausfall. Dieser ist nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst – anders bei der Einlage. § 20 Abs 8 EStG entfaltet in diesen Fällen keine Sperrwirkung. Es fehlt an "Einkünften" iSv § 17 EStG, wenn der Ansatz des fraglichen Darlehens im Rahmen von § 17 Abs 4 die Einkünfteermittlung nicht beeinflusst, weil (soweit) es mit Null (unter dem Nennwert) zu bewerten ist (s Jachmann-Michel, BB 2020, 2903, 2908).
Rn. 1378–1379
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei