Rn. 880
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Bei den Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch Veranstaltung von Werbesendungen wird für die Bestimmung des KapErtr an die Einkommensdefinition in § 8 Abs 1 S 2 KStG angeknüpft. Der stpfl KapErtr (Bemessungsgrundlage) beträgt nur 75 % des Einkommens. Wegen der Sonderanknüpfung sind bei der Trägeranstalt auch keine vGA oder Liquidationserlöse steuerbar. Das Gesetz sieht hier keine Einschränkung der Besteuerung durch Rücklangendotierung vor.
Rn. 881–889
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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