Rn. 560c

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Auf laufende Einnahmen aus Lebensversicherungen wird eine 25 %ige KapSt erhoben (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG), soweit es sich um inländische KapErtr handelt.

Auf die hälftige Besteuerung von begünstigten Neuverträgen gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG (s Rn 580) und den Ansatz zu AK bei entgeltlichem Erwerb gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 3 EStG wird beim KapSt-Einbehalt keine Rücksicht genommen, sodass auch hier die 25 %ige AbgSt einzubehalten ist. Die Korrektur erfolgt iRd Veranlagungsverfahrens.

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