Rn. 1710

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Auch für die Anerkennung der Gebühren einer Testamentsvollstreckung gilt der allg WK-Begriff. Danach liegen WK vor, wenn die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung veranlasst sind, dh wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Nutzungsüberlassung von Kapital besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassungen gemacht werden. Dienen die Aufwendungen nur zur Übertragung der Vermögenssubstanz (Auseinandersetzungsvollstreckung), so stellen die Aufwendungen keine WK dar. Sind die Aufwendungen hingegen durch eine Vermögensverwaltung veranlasst, die der Überschusserzielung dient, so können die Aufwendungen WK sein. Der BFH BStBl II 1980, 351 unterscheidet zwischen Auseinandersetzungs- oder Abwicklungsvollstreckung des Stammrechts und Verwaltungs- oder Dauervollstreckung mit der Folge, dass Letztere als WK anzuerkennen sind.

Für die Abgrenzung von Testamentsvollstreckungskosten als private Erbfallkosten oder BA s BFH BStBl II 1978, 499.

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