Rn. 1354

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S Nr 6 S 1 EStG bestimmt, dass die Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG der Besteuerung unterliegt.

Hierunter fallen

  • Verträge, in denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers, insbesondere aus kapitalbildenden Lebensversicherungen, abgetreten werden, sowie
  • Verträge, durch die ein Dritter selbst die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernimmt.

Unter Veräußerung versteht der BFH die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten (BFH v 03.12.2019, VIII R 34/16, BFH/NV 2020, 640 mwN). Einzelheiten s Rn 1215ff.

Die Ersatztatbestände der Einlösung oder Rückzahlung aus § 20 Abs 2 S 2 EStG sind bei Auszahlung der Versicherungsleistung – auch bei Auszahlung an einem Zweiterwerber – nicht anwendbar. Die Besteuerung der Auszahlung der Versicherungsleistung ist in § 20 Abs 1 Nr 6 EStG geregelt und geht als Spezialregelung den Ersatztatbeständen des § 20 Abs 2 S 2 EStG vor.

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