Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
ea) Optionsrechte
Rn. 1315
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Bei Optionsgeschäften erwirbt der Käufer der Option vom Verkäufer (auch "Stillhalter" genannt) gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl von Basiswerten (zB Aktien) am Ende der Laufzeit oder jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem vorab festgelegten Basispreis
- vom Verkäufer der Option zu kaufen, insbesondere bei der Spekulation auf einen steigenden Kurs (Kaufoption oder "call") oder
- an ihn zu verkaufen, wenn der Anleger mit fallenden Kursen rechnet (Verkaufsoption oder "put").
Neben Aktien können auch festverzinsliche Wertpapiere, Fremdwährungen, andere Termin- bzw Optionsgeschäfte oder Indizes (zB DAX, EuroStoxx) Gegenstand eines Optionsgeschäfts sein. Der Verkäufer muss die Basiswerte liefern oder abnehmen, wenn der Käufer sein Optionsrecht ausübt. Ist eine Abnahme oder Lieferung nicht möglich (zB bei Indexzertifikaten), muss der Optionsgeber einen Barausgleich leisten.
Das Optionsgeschäft kann folgendermaßen beendet werden:
- Der Käufer übt die Option aus.
- Das Optionsrecht verfällt durch Zeitablauf (keine Ausübung innerhalb der Optionsfrist).
- Die Option wird verkauft oder "glattgestellt". Dh: Der Optionsnehmer trennt sich vorzeitig von der eingegangenen Option und verwirklicht den dann gültigen wirtschaftlichen Wert durch ein Gegengeschäft. An der EUREX gehandelte Optionen können jederzeit glattgestellt werden (s IWW 2005, 18).
Die bei Optionsgeschäfte vereinnahmte Optionsprämie unterliegt der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 11 EStG (dazu s Rn 1050).
Die Beendigung des Optionsgeschäfts hat für den Anleger folgende steuerrechtliche Folgen:
Zu der Thematik s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 11–35 mit Beispielen.
eb) Als Festgeschäft ausgestaltete Termingeschäfte
Rn. 1316
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Futures (börsengehandelt) und Forwards (privat gehandelt) stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (zB Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Wird bei Fälligkeit ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG (auch s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 36 und 27).
ec) Devisentermingeschäft
Rn. 1317
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt und zu einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte können nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch ausschließlich auf die Erzielung eines Differenzausgleichs § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrages gekleidet sind (auch s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 26).
ed) Zinsbegrenzungsvereinbarungen
Rn. 1318
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Zinsbegrenzungsvereinbarungen sind Verträge, in denen sich einer der Vertragspartner (der Verkäufer) verpflichtet, an einen anderen Vertragspartner (den Käufer) Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn ein bestimmter Zinssatz eine gewisse Höhe über- oder unterschreitet. Ihre Grundform sind Caps (Zinsoberbegrenzungen), Floors (Zinsunterbegrenzungen) und Collars (eine Kombination aus Caps und Floors).
Da die Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit von der Entwicklung einer bestimmten Bezugsgröße, dem Referenzzinssatz, gezahlt werden, sind Zinsbegrenzungsvereinbarungen als Termingeschäfte iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG zu klassifizieren (auch s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 40–44).
ee) Swaps
Rn. 1319
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Ein Swap (auf Deutsch "Tausch") ist ein Geschäft, bei dem Forderungen oder Verbindlichkeiten in gleicher oder fremder Währung getauscht werden, um einen Finanzierungs-, Zins oder Renditevorteil zu erzielen. Es handelt sich um eine vertragliche Vereinbarung zum Austausch von Zahlungsströmen.
Beim Zinsswap tauschen die Vertragspartner in der Grundform festverzinsliche gegen variabel verzinsliche Forderungen. Dabei vereinbaren die Parteien, zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. IdR sind Zinsswaps so definiert, dass eine Partei einen fixierten Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz.
Beim Währungsswap tauschen die Vertragsparteien zwei Währungen. Unternehmen können so das Währungsrisiko ausschalten, Anleger können bei entsprechender Kursentwicklung Gewinne realisieren.
Swapgeschäfte sind mit Zinsbegrenzungsvereinbarungen ver...