Rn. 1316

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Futures (börsengehandelt) und Forwards (privat gehandelt) stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (zB Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Wird bei Fälligkeit ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG (auch s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 36 und 27).

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