Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
1. Grundsätzliches
Rn. 137
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Zufluss von Einnahmen (§ 11 Abs 1 EStG) ist maßgebend, in welchem VZ diese zu erfassen sind. Die Regelungen für die zeitliche Bestimmung der KapSt (§ 44 Abs 2 und 3 EStG) ist für den Zufluss der Einnahmen aus KapVerm unbeachtlich. Aufgrund der abgeltenden Wirkung der AbgSt (§ 43 Abs 5 S 1 EStG) hat die Bestimmung des Zuflusses von Einnahmen aus KapVerm an Bedeutung verloren. Jedoch ist ein Zufluss von Einnahmen immer dann zu bestimmen, wenn zB KapErtr des PV oder iRd EÜR in die Veranlagung einfließen.
Maßgeblich für den Zufluss ist dabei der Zeitpunkt, in dem der StPfl tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt. Ohne Bedeutung ist dabei idR die Fälligkeit, sowie der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt. Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht kann durch einen tatsächlichen Vorgang, zB eine Barzahlung erfolgen, sie kann jedoch auch auf einer Rechtshandlung, zB einer Willenserklärung, beruhen (Aufrechnung, Abtretung). Der StPfl hat die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt, sobald er in Kenntnis der Verfügungsmacht über die Einnahme wirtschaftlich verfügen kann oder verfügt (s § 11 Rn 21 (Pust)).
2. Besonderheiten
a) Beherrschende Gesellschafter
Rn. 138
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Gewinnausschüttungen sind dem Gesellschafter schon dann zugeflossen, wenn sie ihm zB auf einem Verrechnungskonto bei der leistungsfähigen KapGes gutgeschrieben worden sind, über das der Gesellschafter verfügen kann, oder wenn der Gesellschafter aus eigenem Interesse (zB bei einer Novation) seine Gewinnanteile in der Gesellschaft belässt (BFH vom 14.02.1984, BStBl II 1984, 480).
Gewinnausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter oder an den Alleingesellschafter einer zahlungsfähigen KapGes sind diesem idR auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung iSd § 11 Abs 1 S 1 EStG zugeflossen, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (BFH vom 17.11.1998, BStBl II 1999, 223). Dies gilt auch für den Zufluss von Gewinnanteilen bei einem im Inland unbeschränkt estpfl beherrschenden Gesellschafter einer ausländichen KapGes (BFH vom 14.02.2022, VIII R 32/19, BStBl II 2023, 101).
Die Zahlungsfähigkeit einer KapGes ist auch dann gegeben, wenn diese zwar mangels einer Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-KapGes mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich selbst die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen (BFH vom 02.12.2014, BStBl II 2015, 333).
b) Rückzahlung von Einnahmen
Rn. 139
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Rückzahlungen berühren den früheren Zufluss nicht und fließen im VZ der tatsächlich erfolgten Rückzahlung ab (s Rn 53; BFH vom 04.05.2006, BStBl II 2006, 830). Dem Zufluss von Zinsen steht nicht der Umstand entgegen, dass sie später zurückzuzahlen sind (BFH vom 02.07.2008, BFH/NV 2008, 1679).
Die Gewinnausschüttung einer KapGes bleibt bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus KapVerm, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss auf Grund eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft rückgängig gemacht werden kann oder aufgehoben wird (BFH vom 01.03.1977, BStBl II 1977, 545). Das gilt auch bei einer Verpflichtung zur Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung. Die Rückzahlung stellt keine negative Einnahme dar (BFH vom 29.08.2000, BStBl II 2001, 173).
Rn. 140–145
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei
3. Einzelfälle
Rn. 146
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Bundesschatzbrief
Zinsen aus dem Typ A fließen jährlich gemäß § 11 Abs 1 S 1 und 2 EStG zu, aus dem Tpy B mit Zinseszins erst am Ende der Laufzeit zusammen mit der Rückzahlung des Kapitals zu (s BMF vom 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346 Tz 3)
Damnum
Bei vereinbarungsgemäßer Einbehaltung eines Damnums (aus der Sicht des Schuldners Disagio) bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens ist im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung beim Darlehensgeber ein Zufluss anzunehmen (BFH vom 10.03.1070, BStBl II 1979, 453 aus der Sicht des Darlehensnehmers). Bei ratenweiser Auszahlung des Darlehns kommt eine entsprechende Aufteilung des Damnums nur in Betracht, wenn keine Vereinbarung der Vertragsparteien über den Abflusszeitpunkt des Damnums vorliegt (BFH vom 26.06.1975, BStBl II 1975, 880). Soweit für ein Damnum ein Tilgungsstreckungsdarlehen aufgenommen wird, fließt das Damnum mit Tilgungsraten des Tilgungsstreckungsdarlehens zu (BFH vom 26.11.1974, BStBl II 1975, 330 aus der Sicht des Darlehnsnehmers).
Disagio
s "Damnum"
Gutschrift
Eine Zahlung auf einem (Bank-)Konto des Empfängers führt anhängig von der Wertstellung mit Gutschrift zu einem Zufluss beim Empfänger, sofern die Zahlungsfähigkeit der Bank des Gläubigers im Zeitpunkt der Gutschrift besteht (s § 11 Anh 1 "Gutschrift" Rn 1 (Pust)).
Erfolgt die Gutschrift für den Empfänger, die Leistung hingegen nur in den Büchern des Leistungverpflichteten, liegt darin nur dann ein Zufluss, wenn die Verpflichtung nicht nur buchmäßig festgehalten wird, sondern mit der Buch...