Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Lang/Seer, Die persönliche Zurechung von Einkünften bei Treuhandverhältnissen, FR 1992, 637;
Grandpierre, Die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen bei einer Mehrheit von Treugebern, DStR 1999, 1970.
Verwaltungsanweisungen:
OFD He EStK § 20 3.6 (Zurechnung von KapErtr aus Anderkonten).
Rn. 76
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Erzielt der neue Inhaber von Wertpapieren die Erträge zwar in eigenem Namen, aber nicht für eigene Rechnung, sondern sicherungshalber, wird der Tatbestand der Einkunftserzielung nicht verwirklicht. Bei Sicherheitsübereignung, Verpfändung, Übereignung zu treuen Händen (Treuhand) und Vermögensverwaltung erfüllen trotz Übereignung die Vertretenen (Sicherungsgeber, Pfandgläubiger bzw Treugeber) als wirtschaftliche Eigentümer weiterhin den Tatbestand der Einkunftserzielung (§ 39 Abs 2 AO).
- Allgemein: BFH BStBl II 1980, 643; FG He EFG 1983, 565 rkr; FG Ha EFG 1986, 100 rkr.
- Sicherungseigentum: § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO; BFH BFH/NV 1999, 9; BStBl II 1998, 921.
- Treuhandverhältnis: BFH BStBl II 1999, 514; 1994, 615; 1991, 327; 1986, 404 (Notaranderkonto); BFH BFH/NV 1987, 158; BFH v 14.03.2017, BFH/NV 2017, 1174; FG He EFG 1994, 397 rkr; OFD He EStK § 20 EStG 3.6. Nicht jede als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung führt zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses, BFH BStBl II 1999, 514; FG BBg v 06.12.2007, EFG 2008, 584; BFH v 24.11.2009, I R 12/09, BStBl II 2010, 590 (Treuhandvertrag Kommune).
Beim Einbehalt der KapSt (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 152ff), sind Treuhandkonten und -depots grds wie Privatkonten und -depots zu behandeln. Verlustverrechnung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgen nach § 43a Abs 3 EStG. Für jedes Treuhandkonto ist ein gesonderter Verlustverrechnungstopf zu führen. Eine getrennte Verlustverrechnung (je Konto oder Depot) ist vorzunehmen, unabhängig davon, ob der Treugeber bekannt ist und weitere Konten und Depots beim Kreditinstitut führt oder ob er dem Institut nicht bekannt ist. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung scheidet aus, da nach § 44a Abs 6 EStG Voraussetzung für die Abstandnahme ist, dass Kontoinhaber und Gläubiger der KapErtr identisch sind.
Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der KapErtr ein Steuerausländer ist, der mit den Einkünften aus KapVerm nicht der beschränkten StPfl unterliegt. Mangels StPfl können die Einkünfte nicht in die Veranlagung einbezogen werden, so dass eine Anrechnung der einbehaltenen KapSt iRd ESt-Veranlagung nicht erfolgt. Eine Erstattung nach § 50d Abs 1 EStG ist nicht zulässig, weil die KapErtr nicht auf Grund des § 43b EStG oder eines DBA vom Steuerabzug freizustellen sind. Der Steuerausländer hat einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs 2 AO. Eine Freistellung des BV ist bei Treuhandkonten gemäß § 43 Abs 2 S 3 EStG nicht möglich.