Rn. 175

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Auch bei der bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit eines Mietvertrages handelt es sich nur um ein Beweisanzeichen (Indiz) für die Anerkennung (BFH BStBl II 2000, 386; 2007, 294; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 84, 40. Aufl). Der Formmangel stellt aber ein starkes Indiz gegen die steuerliche Anerkennung dar (BFH BStBl II 2011, 20; BMF BStBl I 2011, 37 Rz 2, jeweils zum Darlehensvertrag; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 84, 40. Aufl). Erforderlich ist aber eine nach dem Erkennen der fehlenden bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit zeitnah vorgenommene Beseitigung der Mängel (BFH BStBl II 2007, 294, 296, der darauf hinweist, dass die Parteien im Streitfall nach Erkennen der fehlenden Genehmigung eines Darlehensvertrages durch einen Ergänzungspfleger auf die Erlangung der Genehmigung zeitnah hingewirkt haben). Nach Ansicht des BFH ist auch ein Angehörigen-Mietvertrag unter Umständen anzuerkennen, wenn er mündlich abgeschlossen wurde, da die Schriftform nicht erforderlich sei (BFH BFH/NV 2000, 429; 2008, 350). Diese Rechtsauffassung des BFH wird in der Literatur kritisch gesehen, da aus § 550 BGB folge, dass der Gesetzgeber die Schriftform als Regelfall ansehe und an ihre Nichtbeachtung besondere Rechtsfolgen knüpfe (s Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 84, 40. Aufl; Weidenkaff in Palandt, § 550 Rz 1).

 

Rn. 176–179

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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