Rn. 180
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Zur Anerkennung ist erforderlich, dass die vertragliche Vereinbarung klar und eindeutig ist. So fehlt es an einer eindeutigen Regelung, wenn die im Vertrag genannte Miete nicht eindeutig erkennen lässt, ob sie auch die Nebenkosten enthält oder nicht (BFH BFH/NV 2004, 1531; FG Mchn EFG 1998, 1127). Auch die Vereinbarung einer Überlassung des "Geschäftswagens" ist nicht eindeutig (BFH BFH/NV 2014, 151). Fehlt im Mietvertrag eine Umlagevereinbarung über die Nebenkosten, so steht dies nicht einer Anerkennung entgegen, da dann die gesetzliche Regelung gilt, wonach der Vermieter die Nebenkosten zu tragen hat (vgl BFH BStBl II 1998, 349; BFH/NV 2001, 305; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 86, 40. Aufl). War eine Regelung des Mietvertrages zunächst unklar, wurde ihr Inhalt aber durch die spätere klare tatsächliche Übung konkretisiert, kann dies ausreichend sein (BFH BStBl II 2002, 699; BFH/NV 2008, 350; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 21, 20. Aufl).
Rn. 181
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn ein Mietverhältnis auf einer Vereinbarung beruht, die nicht ernstlich erfolgte. So handelt es sich um ein Scheingeschäft, wenn der Vermieter dem Mieter die Miete ohne rechtliche Veranlassung (insbesondere in den Fällen der Unterhaltsverpflichtung, s Rn 213ff) im Vorhinein zur Verfügung stellt oder sie alsbald zurückzahlt (BFH BStBl II 1997, 655; BFH/NV 2004, 1270; FG D'dorf EFG 2010, 1415). Ein weiterer Fall können wechselseitige Zahlungsverpflichtungen sein, die begründet wurden ohne tatsächlichen oder wirtschaftlichen Hintergrund.
Hinsichtlich missbräuchlicher Vertragsgestaltungen s Rn 206ff.
Rn. 182
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Bei Vermietungen an nahe Angehörige (insbesondere Eltern) kann das Ende des Mietverhältnisses unklar sein. Denn nicht selten wird das Mietverhältnis mit dem Umzug der Eltern/des Elternteils in ein Pflegeheim beendet. Dann stellt sich die Frage, wann das Mietverhältnis genau endet. Der BFH hat hierzu eine großzügige Ansicht vertreten. Es ist keine sofortige Kündigung erforderlich. Eine zeitnahe Beendigung innerhalb eines halben Jahres ist ausreichend (BFH BFH/NV 2017, 1422).
Rn. 183
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Im Fall der gemeinsam genutzten Wohnung ist das Entgelt, das ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für die Nutzung dem anderen Partner zahlt, nicht als Miete zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1996, 359; BFH/NV 2002, 345; FG BdW v 06.06.2019, 1 K 699/19, rkr; H 21.4 EStH 2020). Die persönliche Beziehung der Partner ist Grundlage des gemeinsamen Wohnens, so dass eine entsprechende Vereinbarung steuerrechtlich ins Leere geht (BFH BFH/NV 2002, 345 mwN). Für Ehegatten wie auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Grundsätze, so dass auch das Entgelt, das ein Partner für die Nutzung dem anderen Partner zahlt, nicht als Miete zu berücksichtigen ist.
Rn. 184
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei