Rn. 281

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

In § 2a Abs 1 S 1 Nr 6 EStG ist geregelt, dass negative Einkünfte aus der VuV von unbeweglichen Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, registrierte Schiffe und Rechte; s § 21 Abs 1 Nr 1 EStG) nur mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart und aus demselben Staat verrechnet werden dürfen, wenn dieses Vermögen in einem Drittstaat belegen ist. Für EU-Staaten gilt diese Einschränkung nicht (s Rn 24).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge